Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Berufsunfähigkeitsveicherung ist neben der Unfallveicherung der bekannteste Zweig der Invaliditätsveicherung. Sie kann als Zusatzveicherung (Berufsunfähigkeitszusatzveicherung, BUZ) zu einer Lebeveicherung oder Rentenveicherung, oder als selbständige Berufsunfähigkeitsveicherung (SBU) abgeschlossen werden.
Im Allgemeinen wird mit dem Begriff Berufsunfähigkeitsveicherung eine privatwirtschaftliche Veicherung bezeichnet; allerdings gibt es auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenveicherung den Begriff der Berufsunfähigkeit. Diese greift jedoch nur noch für Peonen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und auch nur unter gewissen Voraussetzungen und mit niedrigen Leistungen. Für all diejenigen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind, gilt nur noch ein begrenzter Schutz im Rahmen der Erwerbsunfähigkeit, ermittelt nach dem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Generell können Mechen eine Absicherung der Berufsunfähigkeit in Betracht ziehen, die eine Arbeit verrichten, die ihnen oder auch anderen den Unterhalt sichert, beziehungsweise die sie unentgeltlich verrichten, die aber nicht ohne finanziellen Aufwand zu eetzen wäre. So ist zum Beispiel auch die Absicherung einer Hausfrau möglich.
Zur Invaliditätsveicherung zählen neben der Berufsunfähigkeitsveicherung die Erwerbsunfähigkeitsveicherung, die Grundfähigkeitsveicherung, die Dread Disease- und die private und gesetzliche Unfallveicherung, die in Ihren Bedingungen aber untechiedliche Ausprägungen haben.
Leistungen
Die Berufsunfähigkeitsveicherung zahlt dem Veicherten eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.
Eine typische Definition von Berufsunfähigkeit in Veicherungsbedingungen lautet: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Veicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindeste 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben."
Die Formulierungen der vechiedenen Veicherungsunternehmen untecheiden sich hier oft im Wortlaut im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauches. Weiterhin wird in der Regel auch dann geleistet, wenn man nur noch zu 50 % im Stande ist, seinen Beruf auszuüben (Teilweise Berufsunfähigkeit).
Eine weitere Formulierungsmöglichkeit lautet: Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Veicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindeste 6 Monaten (Prognosezeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebetellung entspricht (Verweisungsberuf).
Vor allem in alten Veicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognosezeitraum von 6 Monaten nicht enthalten, sondern es wird auf einen voraussichtlich dauerhaften Zeitraum Bezug genommen. Laut ständiger Rechtsprechung ist dieser mit 3 Jahren gleichzusetzen.
Die Formulierung ... der eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebetellung entspricht (Verweisungsberuf) bezeichnet man auch als abstrakte Verweisung. Dies bedeutet, dass der Veicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die veicherte Peon auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der ihrer bisherigen Lebetellung sowie Ausbildung und Erfahrung entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebetellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach Verlust eines Finge noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Veicherten.
Die Abstrakte Verweisung ist heutzutage nur noch selten bei aktuellen Tarifen zu finden, ist aber in nahezu jedem älteren Vertrag vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass viele Veicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. wegen Muttechutz, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3-5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.
Die Dietunfähigkeitsveicherung ist eine spezielle Form der Berufsunfähigkeitsveicherung. Hier wird die Leistung in der sogenannten Dietunfähigkeitsklausel beschrieben. Die besagt, dass falls ein Beamter aus dem Diet in den Ruhestand veetzt wird, bzw. bei Beamten auf Probe gekündigt wird, die Dietunfähigkeitsveicherer keine eigene Prüfung auf Dietunfähigkeit machen, sondern die Entscheidung des Dietherren als richtig anerkennen und die vereinbarte Leistung/Rente erbringen.
Es bieten nicht alle Veicherer diese Klauseln an. Weiterhin untecheidet man in der Qualität der Dietunfähigkeitsklauseln die echte Dietunfähigkeitsklausel und die unechte Dietunfähigkeitklausel.
Versicherungsbedingungen/Auswahlkriterien
Laut Finanztest[1] zeichnen sich gute Verträge durch folgende Kriterien in den Veicherungsbedingungen aus:
Für behinderte Mechen kann es unter Umständen schwierig sein, eine Berufsunfähigkeitsveicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber hat im § 20 II 2 AGG geregelt, dass Behinderte nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen. Das Gesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und wird schnell zu neuen Produkten führen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Seit der Deregulierung des deutschen Veicherungsmarktes 1994 kommen den Allgemeinen Veicherungsbedingungen (AVB) im Rahmen der privatwirtschaftlichen Berufsunfähigkeitsveicherung in Deutschland besondere Bedeutung zu: In keinem anderen Veicherungszweig findet ein solch inteiver Wettbewerb der Anbieter auf Basis der AVB statt. Die qualitativen Untechiede sind bedeutend, so dass der reine Prämienvergleich nur ein Anhaltspunkt für die Auswahl des gütigsten Veichere bietet. Obwohl Rating-Agenturen die einzelnen Bedingungen bewerten und einen Anhaltspunkt bieten, muss jeder Kunde sich selbst ein Bild machen, da die Rating-Urteile auch nur subjektive Aichten der Rater sind. Zwischen Rating-Agenturen und Veicherungsgesellschaften bestehen Geschäftsbeziehungen, die unter Umständen auch die Ratingergebnisse beeinflussen können.
Für Veicherungskunden hat diese Entwicklung zu erweiterten Deckungszusagen geführt, was für sich eine gute Nachricht ist. Die Keheite der Medaille könnte jedoch in einigen Jahren et noch zum Vochein kommen, wenn nämlich die Veicherer die veprochenen Leistungen tatsächlich erbringen müssen. Die erweiterten Deckungszusagen könnten im Einzelfall ohne entsprechende veicherungsmathematische Kalkulation erteilt worden sein, weil beispielsweise für neu übernommene Risiken (z.B. Terrordeckung) die statistischen Grundlagen fehlen. Gleichzeitig verzichteten viele Anbieter im Bedingungswettbewerb auf ihr Recht zur Prämienanpassung (§ 172 I VVG), um dem Kunden die Sicherheit eines festen Beitrags zu bieten. Sind die Risiken tatsächlich nicht ausreichend kalkuliert, können die betroffenen Veicherer die erhöhten Kosten nicht durch Prämienanpassungen abfangen, was bei großen Vertragsbeständen bis zur Zahlungsunfähigkeit des Veichere führen kann. Durch die einkalkulierten Sicherheitsmargen ist dieses allerdings äußet unwahcheinlich und würde dann auch über die Auffanglösung "Protektor" aufgefangen werden, so dass für die Kunden kein Risiko besteht. Ein Blick auf die Finanzkraft des Veichere kann hier hilfreich sein. Auch hierfür gibt es unabhängige Ratingagenturen.
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