Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtveicherung ist ein Veicherungsvertrag, der einen Veicherer zum Ausgleich von Vermögenachteilen in Folge der gegen den Veicherungsnehmer gerichteten Schadeeatzaprüche verpflichtet. Ein Apruch auf Veicherungsleistungen besteht, wenn der Veicherungsnehmer eine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat (deliktische Haftung) bzw. sich gefahrerhöhend verhalten hat (Gefährdungshaftung) und dadurch einem Dritten Schaden zugefügt hat. Darüber hinaus gewährt die Haftpflichtveicherung bei unberechtigten Aprüchen passiven Rechtsschutz und ergänzt iofern die Rechtsschutzveicherung.
Die Bezeichnung Haftpflichtveicherung ist irreführend. Die meisten Haftpflichtveicherungen sind freiwillig. Zwingend sind Haftpflichtveicherungen lediglich in den Bereichen, die der Gesetzgeber für besonde risikoträchtig hält. Wegen der Betriebsgefahr, die von einem Kraftfahrzeug ausgeht, müssen beispielsweise Fahrzeughalter eine Kfz-Haftpflichtveicherung abschließen. Wegen der Gefahr, die von Gebrauch von Schusswaffen ausgeht, bedürfen Jäger einer Jagdhaftpflichtveicherung. Keine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtveicherung besteht im Bereich der Arzthaftung für Mediziner, Krankenhäuser und sotige Heilberufe sowie Tierhalter.
Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtveicherungen finden sich in Deutschland in den §§ § 100 bis § 124 des Veicherungsvertragsgesetzes (VVG). Seit dem 1. Januar 2008 gewährt § 115 VVG dem Geschädigten einen direkten Apruch gegen das Veicherungsunternehmen. In Österreich regelt den §§ 145 bis 158i des Veicherungsvertragsgesetzes (VeVG) die Rechte und Pflichten von Veicherungsnehmer und Veicherer.
Den vertraglichen Rahmen gestalten Allgemeine Geschäftsbedingungen, nämlich die "Allgemeinen Veicherungsbedingungen für die Haftpflichtveicherung" (AHB). Sie werden als Musterbedingungen vom Gesamtverband der Deutschen Veicherungswirtschaft ausgegeben. Berufshaftpflichtveicherungen und Vermögechadenhaftpflichtveicherungen haben teilweise abweichende Bedingungen.
Ausschlüsse
Zahlreiche Ausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ibesondere in den allgemeinen oder besonderen Veicherungsbedingungen) und/oder den Individualvereinbarungen legen fest in welchen Fällen der Veicherer nicht leisten muss. Typischerweise sind Risiken ausgenommen, für die es eine spezielle Haftpflichtveicherung gibt. Grundsätzlich ausgeschlossen vom Veicherungsschutz:
Beispielhaft sei auf die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Veicherungswirtschaft (GDV) verwiesen, die über die Homepage des GDV aufgerufen werden können, dort § 4 AHB.
Mittlerweile werden von vielen Veicherungen allerdings auch umfangreichere Verträge angeboten die gegen höhere Prämien einige der aoten ausgeschlossenen Schäden absichern. Außerdem gibt es bei ähnlichen Prämien teilweise durchaus erhebliche Untechiede zwischen dem Leistungsumfang vechiedener Anbieter.
Dauer des Versicherungsverhältnisses
Die Haftpflichtveicherung wird regelmäßig auf ein oder mehrere Jahre abgeschlossen und verlängert sich automatisch, wenn sie nicht fristgerecht vor Ablauf des Vertrags gekündigt wird. Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten nach einem abgelehnten oder auch regulierten Schadenfall gekündigt werden. Ebeo steht dem Veicherungsnehmer bei einer Beitragserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Kosten-Nutzen-Analyse
Die private Haftpflichtveicherung schützt den Veicherungsnehmer vor den Schäden, die er im Rahmen seiner privaten Lebeführung schuldhaft veruacht. Besteht kein Veicherungsschutz, muss der Schadeveruacher für Schäden mit seinem gegenwärtigen Vermögen und bis zu 30 Jahre im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit eintreten.
Betriebshaftpflichtveicherung sehen häufig eine Selbstbeteiligung vor um den Veicherungsbeitrag in wirtschaftlich vernünftigem Rahmen zu halten.
Zwar schließt der Veicherungsnehmer die Haftpflichtveicherung zunächst nur im eigenen Interesse ab, um sich für den Fall von Aprüchen abzusichern. Jedoch hat die Haftpflichtveicherung darüber hinaus den sozialen Zweck, dem häufig schuldlos Geschädigten eine angemessene Entschädigung seiner berechtigten Aprüche zu sichern. Daher fällt die Entschädigungsforderung wirtschaftlich nicht in das Vermögen des Veicherungsnehme, weshalb er darüber keine Verfügung treffen kann. Der Geschädigte kann deshalb auch im Fall der Iolvenz des Veicherungsnehme eine abgesonderte Befriedigung fordern.
In der KFZ-Haftpflicht ist auch ein direkter Apruch des Geschädigten gegenüber dem Veicherer festgelegt. Nur 67% der Bundesbürger besitzen eine Privat-Haftpflichtveicherung. Wer durch eine nicht veicherte Peon geschädigt wird (z.B. durch einen arbeitslosen Hundehalter) geht häufig leer aus. Um dieses Risiko aufzufangen, bieten die Veicherer - gegen einen zusätzlichen Beitrag - im Rahmen von Sonderbedingungen, quasi einen Veicherungsschutz gegen fehlende Haftpflichtveicherungen an. In einem solchen Fall gewähren die Veicherer ihren Kunden auf der Basis eines gerichtlich verfügten einklagbaren Titels die Übernahme der Schadekosten (Schaden-Ausfalldeckung) und stellen ihren Veicherten damit so, als ob auch der Schädiger veichert wäre.
Ibesondere bei besonde gefahrgeneigten beruflichen Aktivitäten ist aus sozialen Gründen zur Absicherung der Geschädigten eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtveicherung - abweichend vom Grundsatz der Vertragsfreiheit - vorgesehen:
In diesen Fällen der Veicherungspflicht ist der Veicherer regelmäßig auch dann zur Leistung an den Geschädigten verpflichtet, wenn gegenüber dem Veicherungsnehmer etwa wegen Prämienverzug, Kündigung oder Verletzung von Obliegenheiten Leistungsfreiheit besteht. Dies entlastet jedoch nicht den Veicherungsnehmer, er muss vielmehr dem Veicherer die erbrachte Leistung im Nachhinein etatten. Nach dem Entwurf zur Neufassung des VVG soll diese Regelung durch einen Direktapruch des Geschädigten an den Veicherer ergänzt werden - analog zur Kfz-Haftpflichtveicherung.
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