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Kfz-Haftpflichtversicherung


Eine Kfz-Haftpflichtveicherung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Veicherung (Pflichtveicherung), welche die Schadeeatzaprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr entstehen. Der Schaden kann beispielsweise durch einen Verkehunfall entstehen, an dem der Fahrer eines Kfz des Veicherten die Schuld trägt oder für dessen Folgen er vechuldeunabhängig einzustehen hat.

Das Kraftfahrzeug-Haftplichtveicherungsrecht ist in der Europäischen Union weitgehend vereinheitlicht, allerdings weichen die Höchst-Schadeummen in den EU-Staaten noch erheblich voneinander ab.

Rechtliche Grundlagen


Das Kraftfahrzeug-Schadenrecht weicht in einigen Punkten vom allgemeinen Schadeneatzrecht ab.

Schadeneatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der den Schaden veruacht hat. Da es praktisch nicht möglich ist, alle Inhaber einer Fahrerlaubnis einer Veicherungspflicht zu unterziehen, greift der Gesetzgeber zu einem Trick: Speziell im Straßenverkehr haftet durch gesetzliche Anordnung (in Deutschland gemäß § 7 Straßenverkehgesetz) nicht nur der Fahrer für die von ihm veruachten Schäden, sondern auch der Halter des Fahrzeugs (siehe Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), und zwar auch, ohne dass ihn ein eigenes Vechulden trifft. Es ist eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Schadeeatz nur bei eigenem Vechulden geleistet werden muss.

Der Halter ist nach dem Pflichtveicherungsgesetz zur Veicherung seines Kraftfahrzeugs verpflichtet. Bei der Kfz-Haftpflichtveicherung gilt (in Deutschland nach § 5 PflVG) ein Kontrahierungszwang, d.h. das Veicherungsunternehmen muss grundsätzlich einen Antrag auf Erteilung einer Kfz-Haftpflichtveicherung bestätigen und darf nur unter bestimmten Bedingungen das Zustandekommen eines Vertrages verweigern.

Folgende Schadenarten werden über die Kfz-Haftpflichtveicherung abgedeckt:

Die Kfz-Haftpflichtveicherung eetzt auch diejenigen Aprüche, die sich aus der Betriebsgefahr (vechuldeunabhängige Gefährdungshaftung) ergeben.

Der betroffene Fahrzeugführer ist mitveichert.

Eine weitere Besonderheit ist die Regulierungsvollmacht der Kfz-Haftpfichtveicherung: Sie darf Schäden auch gegen den Willen des Veicherungsnehme regulieren. Als Ausgleich hat der Veicherungsnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht im Schadefall (wirksam allerdings nur für die Zukunft).

Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtveicherung direkt auf Schadeeatz in Geld (§ 3 Pflichtveicherungsgesetz) in Apruch nehmen kann. Er vermeidet hierdurch, seine Aprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen. Dennoch werden in der Regel in gerichtlichen Auseinandeetzungen die Veicherung, der Halter und der Fahrer gleichzeitig in Apruch genommen. Dies hat prozesstaktische Gründe: Beispielsweise kann der als Apruchsgegner verklagte Fahrer hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.

Beitragsgestaltung


Das Veicherungsunternehmen ist in seiner Beitragsgestaltung weitestgehend frei. Es gibt im Vergleich der Veicherungsunternehmen untereinander deutliche Preisuntechiede.

Auf den Beitrag der Kfz-Haftpflichtveicherung wird ein sogenannter Schadenfreiheitsrabatt angerechnet. So reduziert sich durch das Bonus/Malus-System, je nachdem wie lange der Vertrag schadenfrei läuft, die Veicherungsprämie um bis zu 75 % (in Österreich 50 %). Bei besonderer Schadenhäufigkeit wird ein Zuschlag berechnet (bis zu 260 % der Normalprämie, in Österreich bis 200 %).

Die Prämien werden ferner mit statistischen Merkmalen berechnet:

Die Deregulierung des deutschen Veicherungsmarktes hat darüber hinaus zu zahlreichen weiteren Prämienermittlungsmerkmalen geführt. Sie sind abhängig von der jeweiligen Risikoeichätzung des Fahre oder seines Umfeldes. So gibt es, ibesondere bei Peonenkraftwagen:

Darüber hinaus gibt es oft weitere individuelle Tarifmerkmale der Veicherer. Da sich diese jedoch häufig, in der Gewichtung durch den Veicherer oder auch durch Veränderungen im peönlichen Umfeld des Veicherungsnehme ändern können, empfiehlt es sich, von Zeit zu Zeit eine Überprüfung des abgeschlossenen Vertrages vorzunehmen.

In der Praxis führt dies dazu, dass Autos in aller Regel auf das Familienmitglied zugelassen werden, dass den Führechein am längsten hat, da nur wenige Extremfälle teurer sind, als ein vergleichsweise junger und unerfahrender Halter. Zwar ist der Veicherer bei einem Vetoß des Veicherungsnehme gegen die vertraglich vereinbarten weichen Tarifmerkmale nicht von der Leistungspflicht befreit, jedoch sind in der Regel Vertragsstrafen, die bis zur Höhe der korrekten Jahresprämie gehen können, vorgesehen.

Bei gewerblichen Risiken spielt häufig der objektive Schadenverlauf eine größere Rolle. So werden hier häufiger keine weichen Tarifmerkmale herangezogen. Bei großen Fahrzeugflotten einzelner Firmen erfolgt die Beitragsfestsetzung im Regelfall nur nach dem Schadenaufwand der vergangenen Jahre.

Deckungssumme


Die Deckungssumme bezeichnet die maximale Entschädigungsleistung aus der KFZ-Haftpflichtveicherung.

Aktuelle Deckungssummen in Deutschland sind:

Übechreitet die Schadenhöhe die Deckungssumme so haftet der Schädiger, dem Grunde nach, selbst über die Höhe der Differenz.

Die Kfz-Haftpflichtveicherung ist rechtlich gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Deckungssumme immer zur Leistung verpflichtet. Der Veicherer kann sich auch nicht bei grober Fahrlässigkeit auf Leistungsfreiheit berufen, jedoch bei Trunkenheitsfahrten, ungefugter Benutzung oder Fahrerflucht bis zu 5.000 je Fall vom Fahrer regressieren. Bei Voatz ist der Veicherer leistungsfrei.

Entschädigungsleistungen


Bei Sachschäden werden die Reparaturkosten und eine je nach Höhe des Schade und nach Fahrzeugalter untechiedliche Wertminderung etattet. Bei technischen oder wirtschaftlichen Totalschäden wird der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes eetzt.

Vertragsbeendigung


Kfz-Haftpflichtveicherungsverträge sind üblicherweise Jahresverträge und verlängern sich, sofern keiner der Vertragsparteien kündigt, stillschweigend von Jahr zur Jahr.

Gründe zur Vertragsbeendigung:

Kein Kündigungsrecht besteht, wenn der Veicherer aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen den Beitrag erhöht (z. B. Erhöhung der Veicherungssteuer).

Nachhaftung


Die Nachhaftung tritt nach Beendigung des eigentlichen Kfz-Haftpflichtveicherungsvertrages ein. So sind zumindest in Deutschland - alle Haftpflichtveicherer verpflichtet, im Falle einer Vertragsbeendigung bis zu einem Monat darüber hinaus im gesetzlichen Umfang zu haften.

Nach dieser Nachhaftung können Entschädigungsleistungen nur noch gegenüber dem Veicherungsnehmer bzw. Halter, unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Fahrerflucht) jedoch auch über die Verkehopferhilfe, geltend gemacht werden.

Eine Ausfalldeckung, wie aus der Privat-Haftpflichtveicherung bekannt, gibt es für im Inland veruachte Schäden bislang nicht.

Schäden mit ausländischen Fahrzeugen


In der EU und den meisten anderen Ländern ist eine Kfz-Haftpflichtveicherung Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Schwierig können sich Unfälle mit Fahrzeugen aus anderen Ländern gestalten. So gelten im Ausland häufig sehr niedrige Deckungssummen. Eine eventuell entstehende Differenz zur tatsächlichen Schadenhöhe kann durch anderweitige Veicherungen, beispielsweise Kaskoveicherung, teilweise auch über Schutzbriefleistungen abgefangen werden.

Waren früher die Diete eines (ausländischen) Rechtsanwaltes zur Feststellung der Schadeneatzaprüche mit ausländischen Veicherungen notwendig, so werden diese Verhandlungen in der EU seit 2003 durch inländische Regulierungsstellen stark vereinfacht. Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen in Deutschland vermittelt das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. einen deutschen Haftpflichtveicherer, der die Schaderegulierung stellvertretend übernimmt.

Bei Fahrten i Ausland benötigt man meist zum Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtveicherung die grüne Veicherungskarte. Sie ist zwar in den EU-Staaten und in vielen anderen Staaten nicht mehr zwingend vorgeschrieben (innerhalb der EU gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen). Das Mitführen der Internationalen Veicherungskarte für Kraftverkehr (auch: Grüne Karte genannt) kann bei einem Unfall die Schadeabwicklung jedoch wesentlich erleichtern. Diese sollte der Fahrer eines Fahrzeuges bei grenzübechreitendem Verkehr zum Nachweis mitführen.

Uprung ist die UNO-Empfehlung Nr. 5. Daraus resultieren die weiteren Abkommen. Zuständige Organisation ist das Council of Bureaux mit Sitz in London. Das uprüngliche Grüne-Karte-System hatte 13 Staaten. Heute sind es 44. Dies gilt hauptsächlich für Europa.

Manche Veicherer kombinieren Haftpflichtveicherungen mit sog. Schutzbriefen, die Zusatzleistungen mitbringen, wie man sie von Automobilclubs kennt. Dazu zählen Pannenhilfe, Abschleppdiete, Übernachtung und Rücktraport. Ein Schutzbrief kann ebeo spezielle Auslandsangebote wie Eatzteillieferungen beinhalten.

Details aus einigen Ländern


Im Fall von nicht ermittelbaren oder nicht veicherten Kfz hilft in Deutschland ein Entschädigungsfonds der deutschen Autoveicherer. Dieser hilft auch Verkehopfern bei Unfällen im Ausland in der Funktion als Entschädigungsstelle nach der 4. KH-EG Richtlinie. Die endgültige Schadeabwicklung wird dann im Auftrag der Verkehopferhilfe (e.V., Hamburg) entweder durch in Deutschland zugelassene Autohaftpflichtveicherer oder in Untervollmacht für diese durch Schadenregulierungsbüros durchgeführt.

Für die Abwicklung und Regulierung von Schäden in Deutschland ist das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. mit Sitz in Hamburg zuständig. Seit 2003 ist eine EU-Richtlinie in Kraft, die fordert, dass jede Veicherung in jedem Land der EU einen Repräsentanten benennen muss, der Schäden reguliert.

Der Nachweis des Veicherungsschutzes bei der Anmeldung des Fahrzeugs wie auch beim Veichererwechsel erfolgt bisher über die sogenannte Doppelkarte. Die Elektronische Veicherungsbestätigung (eVB) stellt ab dem 1. März 2008 ein neues, vollständig elektronisches Verfahren zur Zulassung dar. Die Einführung dieses Verfahre wird sich aber vermutlich über einige Zeit hinziehen, da die Zulassungsstellen den Eitieg in dieses Verfahren selbst bestimmen. Sie eetzt dann die papiergebundene Veicherungsbestätigung. Stattdessen hinterlegen die Veicherungsunternehmen die Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt, die dann von den Zulassungsstellen dort abgerufen werden. Der Veicherungsnehmer erhält von seinem Veicherer eine siebetellige eVB-Nummer (TAN), anhand derer die Zulassungsbehörde sich dann die Zusage des Haftpflicht-Veicherungsschutzes durch den Datenabruf beim KBA bestätigen lässt.

Im Gegenzug melden die Veicherungen das Erlöschen des Veicherungsschutzes den jeweils zuständigen Behörden, welche in der Folge ggf. das Fahrzeug zwangsabmelden oder eine bereits erfolgte Abmeldung bestätigen.

Bei PKW und Motorrädern richtet sich die Höhe der Prämie nach der Motorleistung mit Bonus-Malussystem, bei LKW nach dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht ohne Bonus-Malus, ebeo wie bei Anhängern. Außerdem gibt es noch für vechiedene Bevölkerungsgruppen vechiedene Rabattstufen, die von den Veicherern untechiedlich gehandhabt werden. So gibt es einen Frauenrabatt oder einen Seniorenrabatt. Relativ neu ist für Führecheinneulinge im Haftpflichtfall bei manchen Veicherern ein Selbstbehalt. Ist die Veicherung des Unfallgegne nicht bekannt, kann diese auch online im Internet anhand des Kennzeiche abgefragt werden.[2]

Bei Unfällen mit ausländischen Fahrzeugen in Österreich benennt der Verband der Veicherungsunternehmen Österreichs eine inländische Partnerveicherung, die den Schaden nach österreichischem Recht abwickelt. Ebeo wird bei Unfällen mit nicht veicherten Fahrzeugen verfahren.

Generell gilt bei Kraftfahrzeugen und Anhängern die amtliche Kennzeichentafel als Nachweis einer aufrechten Fahrzeugveicherung.

Bis zum 1. Januar 2008 hatte Spanien im mitteleuropäischen Vergleich sehr geringe gesetzliche Mindestdeckungssummen von 349.550 EUR für Peonechäden pro Peon und 99.871 EUR für Sachschäden pro Schadefall. Deshalb wurde oft zum Abschluss sogenannter Mallorca-Policen geraten, die die Deckungssumme durch einen deutschen Veicherer auf deutsche Verhältnisse anheben.

Mit dem spanischen Gesetz 21/2007[3] wurden unter anderem die gesetzlichen Mindestdeckungssummen zum 1. Januar 2008 auf 70 Millionen EUR bzw. 15 Millionen EUR erhöht.

In der Schweiz gilt als Mindestgrenze für Haftpflichtveicherungen für Kraftfahrzeuge 5 Millionen Franken (Mofas 2 Mio Franken). Üblich sind allerdings Verträge mit einer Deckungssumme von 100 Millionen Franken.

 

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