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Lebensversicherung


Eine Lebeveicherung, genauer der Lebeveicherungsvertrag, ist eine Veicherung, bei der eine Veicherungsleistung im Fall des Todes während einer bestimmten Zeit (Todesfallveicherung) oder des Erlebe eines bestimmten Zeitpunktes (Erlebefallveicherung) einer bestimmten Peon erbracht wird (Veicherungsfall). Damit wird das Todesfall- bzw. Langlebigkeitsrisiko einer oder mehrerer Peonen, des oder der Veicherten (veicherte Peonen), wirtschaftlich abgesichert. Als Lebeveicherungen werden nur Individualveicherungen bezeichnet, im Untechied zur Sozialveicherung, die auch ähnliche Risiken absichert, aber nicht auf einem Veicherungsvertrag beruht. Lebeveicherungen gehören zu den Peonenveicherungen, da das veicherte Risiko direkt in der Peon liegt. Sie wird fast stets als Summenveicherung abgeschlossen, d. h. die Veicherungsleistung wird bei Eintritt des Veicherungsfalls in Höhe einer vorher fest vereinbarten Veicherungssumme erbracht. Die Höhe des durch den Veicherungsfall tatsächlich entstandenen Schade spielt dabei keine Rolle. Je nach vertraglicher Vereinbarung kann auch der Eintritt schwerer Krankheiten, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder andere, direkt mit dem mechlichen Leben zusammenhängende Gefahren als Veicherungsfall bestimmt sein und damit eine Leistung auslösen.

Arten der Lebensversicherung


Lebeveicherungen wie sie in Deutschland angeboten werden, lassen sich in folgende Grundformen einteilen oder sind Kombinationen von diesen:

Nach dem Veicherungsfall

Nach der Kapitalbildung

Nach der Art der Geldanlage

Nach der Art der Leistung

Nach spezifischen staatlichen Förderverfahren, z. B.

Diese Einteilungen sind aber nur rein historisch zu vetehen. Es ist in vielen Fällen nicht möglich, kompliziertere Vertragsgestaltungen eindeutig einer Grundform zuzurechnen, da Verträge vechiedene Grundformen in sich vereinen können. Z. B. können Verträge sowohl Kapital- als auch Rentenleistungen voehen. Sie können auch zeitweise Todesfall- und zeitweise Erlebefallcharakter haben.

Daneben werden zahlreiche Zusatzveicherungen angeboten. Die bedeutendste ist dabei die Berufsunfähigkeits-Zusatzveicherung (siehe hierzu auch Berufsunfähigkeitsveicherung). Weitere Zusatzbausteine sind die Unfalltod-Zusatzveicherung, bei der ein mehrfaches der einfachen Todesfallleistung für den Fall des Unfalltodes veichert wird, und Pflegeveicherungsleistungen.

Hinweis: Die (private) Rentenveicherung ist auch zur Lebeveicherung im weiteren Sinn zu rechnen, da sie veicherungstechnisch ähnlich kalkuliert und betrieben wird. Ein großer Untechied besteht jedoch darin, dass bei einer Lebeveicherung auf den Todesfall das Risiko vorzeitigen Todes und bei einer Rentenveicherung das sogenannte Langlebigkeitsrisiko veichert wird. Weiter wird als Leistung eine regelmäßige Zahlung seite des Lebeveichere fällig, daher der Name Rentenveicherung. Es gibt noch andere Erlebefallveicherungen, die aber auf dem deutschen Markt keine Bedeutung haben.

Geschichte


Als Erfinder der Lebeveicherungsmathematik gilt Edmond Halley. Moderne Lebeveicherungen wurden im späten 17. Jahrhundert i Leben gerufen. Als "moderner" Uprung gilt die ete mit veicherungsmathematisch bestimmten alteabhängigen Beiträgen arbeitende Society for Equitable Assurances on Lives and Survivohips 1762 in London. Auf dieser Basis wurden im 19. Jahrhundert auch Sterbekassen gegründet. In Deutschland wurden ab 1827 Lebeveicherungen von der Gothaer Lebeveicherungsbank verkauft, dem von Ert-Wilhelm Arnoldi gegründeten eten deutschen Lebeveicherer überhaupt. Arnoldi, ein Sohn der thüringischen Residenzstadt Gotha, gilt deshalb auch als Vater des deutschen Veicherungswese. Der langjährige Leiter der Gothaer Lebeveicherungsbank, Gustav Hopf (18081872), wird wiederum als Erfinder der traditionellen Form der deutschen Lebeveicherung auf den Todes- und Erlebefall (gemischte Veicherung) gesehen. Otto Getenberg, Direktor der Victoria zu Berlin, führte 1892 in Deutschland die Lebeveicherung für jedermann ein, wodurch ohne Rücksicht auf die soziale oder finanzielle Lage der Veicherten die Lebeveicherung zur Volksveicherung wurde.

Es wurden auch schon vorher in Verträgen Leistungen bei Tod oder Erleben von bestimmten Peonen vorgesehen, doch geschah dies nicht auf systematisch kalkulierter Basis, sondern entweder in Form einer Umlage oder als eine Art Wette. Ete Lebeveicherungen entstanden im antiken Rom, wo Beerdigungsvereine die Bestattungskosten ihrer Mitglieder übernahmen sowie die überlebenden Verwandten finanziell untetützten. Andere Vorläufer der modernen Lebeveicherungen waren die Tontinen im 17. Jahrhundert in Frankreich. Kaufleute, Schiffseigner und sogenannte Underwriter trafen sich in Lloyds Coffee House, dem Vorläufer der heutigen bekannten Veicherungsböe Lloyd's of London. Hier wurden durchaus auch Leistungszusagen auf das Leben von Mechen vorgenommen. Auch sot gab es in England häufig Wetten auf das Leben von Mechen. Dies führte dazu, dass später Lebeveicherungsverträge nur noch abgeschlossen werden durften, wenn ein wirtschaftliches Interesse an dem Überleben des Veicherten nachgewiesen werden konnte.

Der Verkauf von Lebeveicherungen begann auch in den USA in den späten 1760er Jahren. Die Presbyterianer-Synoden in Philadelphia und New York die Corporation for Relief of Poor and Distressed Widows and Children of Presbyterian Ministe (Vereinigung zur Untetützung der armen und notleidenden Witwen und Kinder presbyterianischer Priester) wurde 1759 gegründet; Priester der episkopalischen Kirche organisierten einen ähnlichen Fonds im Jahre 1769. Beide basierten aber noch auf dem Umlageverfahren.

Vor dem amerikanischen Bürgerkrieg veicherten viele Gesellschaften der USA die Leben der Sklaven Nutznießer von allfälligen Entschädigungen waren aber die Sklavenhalter. Gesetzliche Vochriften zwangen 2001 und 2003 die Lebeveicherer dazu, ihre Archive nach derartigen Lebeveicherungsverträgen zu durchfoten, um ggf. Aprüche von Nachkommen zu befriedigen.

2004 bestanden in Deutschland 95 Millionen Verträge mit einer Kapitalanlage von 618 Milliarden Euro.

Rechtsrahmen und Zustandekommen des Vertrages


Lebeveicherer können nur in der Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft (AG), des Veicherungsverei auf Gegeeitigkeit (V.V.a.G., Charakter der Genossechaft), als Atalt oder Körpechaft des öffentlichen Rechts oder als zum Geschäftsbetrieb zugelassene Niederlassung eines ausländischen Lebeveichere außerhalb des EWR im deutschen Inland betrieben werden; Lebeveicherer mit Sitz im EWR können die Lebeveicherung in Deutschland direkt aus ihrem Sitzland oder über eine Niederlassung im Inland in Deutschland vertreiben. Die nationale Zulassung und Aufsicht erfolgt, außer bei den EWR-Lebeveicherern, durch die Bundesatalt für Finanzdietleistungsaufsicht (Bafin). Die Aufsicht und die Führung eines Lebeveichere sind im Wesentlichen in den jeweiligen nationalen Veicherungsaufsichtsgesetzen (VAG) geregelt. Ein Lebeveicherer darf in Deutschland, der Schweiz, Österreich und vielen anderen Ländern nur Lebeveicherungen oder direkt damit in Verbindung stehende Zusatzrisiken abdecken.

Ein Lebeveicherungsvertrag kommt zwischen dem Lebeveicherer und dem Veicherungsnehmer nach den normalen geltenden privatrechtlichen Regelungen durch Abgabe übereitimmender Willeerklärungen zustande. Hierbei müssen dem zukünftigen Veicherungsnehmer der gesamte Vertragsinhalt (eichließlich aller AGB, ibesondere der Allgemeinen Veicherungsbedingungen (AVB), hier oft Allgemeine Lebeveicherungsbedingungen (ALB) genannt) und einige zusätzliche Informationen bei Abgabe seiner Willeerklärung vorliegen. Entweder trägt der Lebeveicherer dem zukünftigen Veicherungsnehmer den Vertragsabschluss an (als Angebot bezeichnet), das dieser schriftlich (durch Untechrift) annimmt oder der zukünftige Veicherungsnehmer trägt dem Veicherer den Vertragsabschluss an (Antrag), der vom Veicherer angenommen wird (Annahmeerklärung). Im letzteren Fall muss der Lebeveicherer dem zukünftigen Veicherungsnehmer die erforderlichen Unterlagen für den Antrag vorab zukommen lassen, damit wirklich ein Antrag, also eine verbindliche Willeerklärung zum Vertragsabschluss, vorliegt. Der Vertragsabschluss in der Lebeveicherung wird dadurch echwert, dass der Lebeveicherer vor seiner verbindlichen Willeerklärung (Angebot oder Annahmeerklärung) et die Risikoprüfung, hier ibesondere die Gesundheitsprüfung bzgl. des Veicherten durchführen muss. Daher benötigt der Lebeveicherer Informationen über den Gesundheitszustand des Veicherten. Der Lebeveicherer bestätigt das Bestehen des Veicherungsschutzes durch Übeendung der Urkunde über den Veicherungsvertrag, der Veicherungsschein genannt wird. Et ab Vertragsabschluss ist der Antragssteller Veicherungsnehmer.

Veicherungsbeginn:

Drei besondere Beginne müssen alle erreicht sein, damit der Veicherungsschutz besteht:

Ferner ist der Steuerliche Beginn vom Lebeveicherer zu dokumentieren, soweit steuerliche Begütigungen, ibesondere die Steuerfreiheit oder Steuerbegütigung der Kapitalerträge in Apruch genommen werden sollen. So bewirken in ihrem Gehalt erhebliche Veränderungen des bestehenden Vertrags (z. B. vertraglich nicht vorgesehene Erhöhung des Veicherungsschutzes) eine sog. steuerliche Novation: Änderungstermin = neuer steuerlicher Beginn des Vertrages. Danach wird der Vertrag steuerlich behandelt, als sei er et zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden. Steuerliche Privilegien von Altverträgen können dadurch vollständig verloren gehen.

Der Lebeveicherer hat das einklagbare Recht auf Beiträge (eingeschränkt durch das Recht der Veicherungsnehmer auf Beitragsfreistellung) und die einklagbare Pflicht, Veicherungsschutz zu gewähren. Der Veicherungsnehmer hat die umgekehrten Rechte und Pflichten. Daneben hat der Veicherungsnehmer nicht durch den Lebeveicherer einklagbare Nebenpflichten (Obliegenheiten), deren Nichteinhaltung aber den Apruch auf die Veicherungsleistungen gefährden kann. Die Verweigerung der Leistung erfordert allerdings einen kausalen (uächlichen) Zusammenhang mit dem Eintreten des Veicherungsfalls. Beispiel: Ein Veicherungsnehmer hat im Antragsformular eine kurzzeitig zurückliegende schwere Erkrankung vechwiegen. In diesem Falle kann der Lebeveicherer auch nach dem Tod des Veicherten in den eten drei Jahren nach Vertragsabschluss (Veicherungsjahre) vom Vertrag zurücktreten (Beweispflicht beim Veicherungsnehmer). Später kann der Lebeveicherer den Vertrag nur noch wegen arglistiger Täuschung anfechten (Beweispflicht beim Lebeveicherer).

Die meisten Verträge sehen vor, dass nur bei Selbsttötung des Veicherten nach drei Veicherungsjahren der Lebeveicherer leisten muss. Erfolgt die Selbsttötung früher, ist der Lebeveicherer von der Leistung frei; es sei denn die Selbsttötung erfolgte in einem die freie Willebestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit (Unzurechnungsfähigkeit). Tötet der Veicherungsnehmer oder der Bezugsberechtigte den Veicherten aus Habgier (Mord, Totschlag), erhält dieser keinesfalls eine Leistung. Apruchsberechtigt können dann nur unbeteiligte Peonen sein.

Das Recht des Veicherungsvertrags ist in Deutschland im Veicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, das zum 1. Januar 2008 umfassend reformiert wurde.

Neben dem Veicherungsnehmer als Vertragspartner können drei weitere Peonen auf Kundeeite eine Rolle im Lebeveicherungsvertrag spielen:

Versicherungsleistung und Beendigung des Vertrages


Ein Lebeveicherungsvertrag endet durch Tod der veicherten Peon, Ablauf (also das Erreichen des Endalte, z. B. 65) oder durch Kündigung, wobei der Lebeveicherer grundsätzlich nur wegen Beitragsrückstands kündigen kann (§ 39 VVG: Folgeprämie). Die Lebeveicherung wird dann in eine beitragsfreie umgewandelt. Je nach Restlaufzeit ist die beitragsfreie Veicherungssumme verhältnismäßig erheblich niedriger als die uprüngliche Veicherungssumme. Enthaltene Zusatzveicherungen entfallen i. d. R. Bei der Beitragsfreistellung wird, ebeo wie beim Rückkaufswert, kalkulatorisch ein Stornoabzug berücksichtigt, wenn er vertraglich vereinbart ist.

Bei einer Kündigung wird der Rückkaufswert, soweit ein solcher vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist, ausgezahlt. Gegen Vertragsende werden oft, wenn der Rückkaufswert über der uprünglich vereinbarten Veicherungssumme bei Ablauf liegt, gütigere Konditionen für die Vertragsbeendigung gewährt, Abruf genannt. In diesem Falle wird üblicherweise das Gesamtguthaben ohne Stornoabzug ausgezahlt.

Eine Besonderheit gilt ferner bei Auflösung des Vertrags im letzten Jahr des Veicherungsvertrags: Hier kann der Veicherungsnehmer so gestellt werden, als habe er alle restlichen Beiträge bereits gezahlt und als sei das letzte Veicherungsjahr bereits abgelaufen. Von der Leistung werden dem Veicherungsnehmer dann nur ausstehende Beiträge und ein Vorfälligkeitszi (Diskont) abgezogen; das Verfahren nennt sich Diskontierung. Der Veicherungsschutz bleibt in diesem Falle bis zum vertragsgemäßen Ablauf erhalten.

Außerdem besteht die Möglichkeit, den Vertrag auf dem Zweitmarkt für Lebeveicherungen (Gebrauchtpolicen) zu verkaufen. Eine solche Veräußerung führt für den Käufer zur Steuerpflicht der Erträge aus dem Vertrag. Der Vorteil dieser Lösung ergibt sich für den Käufer aus dem Umstand, dass möglicherweise die Käufer den Wert des Vertrages subjektiv höher eichätzen, als der gesetzliche oder der ggf. höhere vertragliche Rückkaufswert beträgt, bei dem meist noch ein Stornoabzug vorgenommen wurde und auch die Schlussübechussanteile niedriger sind, selbst wenn der Gesamtwert über dem Zeitwert liegt. Wegen der Unberechenbarkeit der Ablaufleistung stellt der Kauf einer solchen Gebrauchtpolice allerdings ein hohes finanzielles Risiko dar. In Großbritannien, woher diese Methode kommt, haben sich als Folge zeitweise hohe Verluste für die Käufer ergeben. Zwar sind in Deutschland die Ablaufleistungen der Lebeveicherer im Vergleich zu Großbritannien generell nicht nur hoch, sondern zudem auch sehr verlässlich, andereeits die Rückkaufswerte aber deutlich gütiger für die Veicherungsnehmer, so dass in Deutschland die Marge für den Käufer nicht so hoch ist wie in Großbritannien. Dennoch besteht ein gewisser Markt hierfür in Deutschland, und für den verkaufenden Veicherungsnehmer stellt der Verkauf die gütigste Lösung dar, wenn aoten eine Kündigung unvermeidlich wäre.

Alternativ kann der Kunde zur Vermeidung der Nachteile einer Kündigung über ein Policendarlehen einen Vochuss auf die Veicherungsleistung erhalten.

Rechtseinräumung


Der Veicherungsnehmer kann Dritten Rechte an seinem Vertrag einräumen. Rechtseinräumungen sind et nach Anzeige bei dem Lebeveicherer gültig (Zugang und Reihenfolge entscheiden) und werden von diesem dokumentiert, da hierdurch geregelt wird, an wen der Lebeveicherer befreiend zahlen kann bzw. zu zahlen hat. In der Regel wird einem Pfandgläubiger der Veicherungsschein (inklusive etwaiger Nachträge) übergeben, da oft nur die Vorlage dieses zum Empfang der Leistung berechtigt.

Gemäß § 165 VVG kann der Veicherungsnehmer durch Anzeige beim Lebeveicherer für seinen Veicherungsvertrag den Ausschluss der Verwertbarkeit bewirken. Damit sind eigene und fremde Zugriffe auf das Vermögen während der Aparzeit ausgeschlossen, z. B. auch die Anrechenbarkeit auf ALG II Aprüche (Hartz IV). Dieser Schritt ist unumkehrbar. Damit sind Abtretung/Verpfändungen nicht mehr oder nur noch nachrangig möglich.

Mit Erteilung eines Unwiderruflichen Bezugsrechts bindet sich der Veicherungsnehmer für sämtliche künftige Verfügungen über seine Lebeveicherung unwiderruflich an die Zustimmung des (jetzt unwiderruflich) Bezugsberechtigten, ibesondere der Aufhebung eben dieser Rechtseinräumung. Verfügungen in Zusammenhang mit dem Vertrag sind nur durch Zusammenwirken von Veicherungsnehmer und dem unwiderruflich Bezugsberechtigten möglich. Der Apruch des unwiderruflich Bezugsberechtigten beschränkt sich allerdings nur auf die betreffende Leistung. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag bleiben bei dem Veicherungsnehmer. In einigen Fällen muss eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung ausgesprochen werden, z. B. im Fall der Direktveicherung, wenn die Beiträge von einem Arbeitnehmer zuguten einer auf den Arbeitgeber als Veicherungsnehmer laufenden Lebeveicherung aufgebracht wurden.

Abtretungen/Verpfändungen (Zession) dienen schuldrechtlich der Besicherung von Krediten oder Hypotheken. Dabei tritt der Veicherungsnehmer (als Gläubiger der Veicherungsleistung, Zedent) seine Rechte und Aprüche aus der Lebeveicherung an den Gläubiger (Zessionar) ab. Die Begriffe untecheiden sich danach, ob es einen Schuldgrund gibt (Verpfändung braucht diesen zwingend). Der Gläubiger hat damit alle vertraglichen Rechte; auch das Recht zur Kündigung der Lebeveicherung und Auszahlung des Rückkaufswertes (eichließlich der Übechussanteile). Bedenken zur Angemessenheit einer Kündigung hat der Lebeveicherer nicht zu tragen. Vielmehr wäre ein aufgrund Kündigung entstandener Schaden grundsätzlich im Innenverhältnis von Veicherungsnehmer und Pfandgläubiger zu klären, was den Verwaltungsablauf und die Haftung des vertragsführenden Lebeveichere erleichtert.

Pfändung im Sinne des [BGB]. Hierbei wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Lebeveicherer angezeigt (der Eingang wird dort mit Datum und Uhrzeit dokumentiert). Zugleich wird vom Pfandgläubiger typischerweise die Auszahlungsbestimmung (Bezugrecht) widerrufen und ein Zahlungsverbot ausgesprochen. Damit sind alle Rechte und Aprüche ähnlich der Abtretung/Verpfändung auf den Pfandgläubiger übergegangen.

Kalkulation von Beitrag und Leistungen


Lebeveicherungsverträge haben eine gegenüber anderen Verträgen extreme Laufzeit von Jahrzehnten, für die der Lebeveicherer an die einmal vereinbarten Beiträge gebunden ist, gleichgültig wie sich die wirtschaftlichen Umstände und die Lebeerwartung entwickeln. Zudem ist die Absicherung der Hinterbliebenen und der Alteveorgung von besonderer öffentlicher Bedeutung. Daher gelten auch im freien europäischen Binnenmarkt für solche Veicherungsdietleistungen strenge Regeln, die sichetellen sollen, dass Lebeveicherer stets in der Lage sind, die einmal übernommenen Verpflichtungen für die ganze Vertragsdauer zu erfüllen.

Hierzu zählt die Vorgabe, dass Lebeveicherer in den Verträgen nur ausreichend voichtig gewählte Beiträge für die Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen vereinbaren dürfen. Die Lebeveicherer müssen den Nachweis erbringen können, dass die jeweils vereinbarten Beiträge ein bestimmtes mit den Methoden der Veicherungsmathematik bestimmtes, aktuell bei Vertragsabschluss als ausreichend angesehenes Niveau nicht untechreiten.

Da die Hauptaufgabe einer Veicherung der Ausgleich von Risiken zwischen einer sehr großen Zahl gleichartiger Risiken ist (Risikoausgleich im Kollektiv), ist Veicherung stets Massengeschäft. Eine Vereinheitlichung aller Verträge ist damit nicht nur ein Gebot der Rationalisierung, sondern vor allem auch eine Notwendigkeit, um die Gleichartigkeit aller Verträge zu erreichen. Für die Vielzahl der mit dem Vertragsabschluss des Veichere beauftragten Peonen etellt der Veicherer interne Handlungsanweisungen, welchen Inhalt die Verträge haben sollen, wie die Beiträge zu bestimmen sind und wie bei der Risikoprüfung vorzugehen ist. Diese internen Vorgaben für die Ausgestaltung der Verträge werden auch als Tarif bezeichnet, auch wenn es keine Tarife im rechtlichen Sinne sind. Ibesondere ist der Veicherer im Einzelfall nicht gegenüber Dritten verpflichtet, auf dieser Basis ein Angebot abzugeben oder den Vertrag abzuschließen. Die Unternehmeleitung kann im Einzelfall Abweichungen zulassen. Hierbei müssen allerdings die öffentlich-rechtlichen Vorgaben zum Diskriminierungsverbot und zum Gebot der Gleichbehandlung beachtet werden. Andereeits kann sich der Veicherer aber auch nicht gegenüber dem Veicherungsnehmer auf diese "Tarife" berufen, da sie nicht Vertragsbestandteil sind. Solche internen "Tarife" spielen wegen der Komplexität ibesondere in der Lebeveicherung eine große Rolle.

Die deutschen Lebeveicherer verwenden bei der Kalkulation der Beiträge auch heute noch weitestgehend die seit Jahrhunderten üblichen Methoden der traditionellen Veicherungsmathematik. Allerdings sind die Lebeveicherer seit der Einführung des europäischen Binnenmarktes für Veicherungen in ihrer Beitragskalkulation frei, soweit sie die gesetzlichen Bestimmungen der voichtigen Kalkulation und der Gleichbehandlung der Veicherungsnehmer erfüllen. Inzwischen sind in Deutschland, ibesondere von Anbietern im Ausland, auch Produkte auf dem Markt, deren Beiträge nach den Methoden der Finanzmathematik kalkuliert werden. Hierbei werden Finanzrisiken vom Lebeveicherer intern nicht durch besonde sichere Kapitalanlagen, sondern durch Derivate abgesichert.

Für die Veicherungsnehmer ist die (interne) Beitragskalkulation des Lebeveichere völlig unerheblich. Sämtliche Rechte und Pflichten sind im Vertrag durch Angabe der Beträge bestimmt, die zu zahlenden Beiträge, die im Veicherungsfall entstehenden Leistungsaprüche, die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Summen und allein aufgrund dieser bestimmt sich der Nutzen, den der Veicherungsnehmer aus dem Vertrag hat. Die Übechussbeteiligung bestimmt sich nicht aufgrund der Beitragskalkulation, sondern aufgrund handelsrechtlicher Bewertungen des Vertrages, die allerdings oft in der Praxis mit den Aätzen der Beitragskalkulation übereitimmen.

Die Beiträge berücksichtigen im notwendigen Umfang individuelle Besonderheiten, differenzieren z. B. nach Alter und Geschlecht. Üblicherweise schließen Lebeveicherer Verträge nur auf das Leben von Peonen in gewissen Altegrenzen ab, auch für die möglichen Veicherungssummen gibt es Grenzen nach oben und unten. Hiervon kann aufgrund von Einzelfallentscheidungen abgewichen werden.

In der traditionellen Veicherungsmathematik wird der Beitrag und die Leistung nach dem Äquivalenzprinzip ermittelt. Dies bedeutet, dass der igesamt erhobene Beitrag rechnerisch unter Berücksichtigung von Zi und abgehenden Verträgen den Leistungen und Kosten des Veichere gemäß den gewählten Kalkulatiogrundlagen (Rechnungsgrundlagen) entspricht, d. h. es wird scheinbar kein sot in der Preiskalkulation der Wirtschaft üblicher expliziter Gewinnzuschlag angesetzt. Die selbstvetändlich notwendigen Gewinne für den Lebeveicherer entstehen aufgrund der, wie gesetzlich vorgeschrieben, voichtigen Wahl der Kalkulatiogrundlagen implizit, ggf. nach Übechussbeteiligung der Veicherungsnehmer. Das Äquivalenzprinzip ist damit eine reine Formalität zur Vereinfachung der Berechnung, sagt aber nichts darüber aus, ob der Beitrag fair oder angemessen ist. Dies entscheidet sich bei Verträgen mit Übechussbeteiligung ohnehin et bei der Aufteilung des Übechusses zwischen Lebeveicherer und Veicherungsnehmern.

Unter den Rechnungsgrundlagen veteht man die der internen Beitragskalkulation des Lebeveichere in einem Vertrag zugrundeliegenden kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also z. B. die Sterbetafel (z. B. DAV 1994 T oder DAV 2004 R die derzeit aktuellen Tafeln der Deutschen Aktuarvereinigung [1]), den Rechnungszi und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Mittels dieser Rechnungsgrundlagen wird bei Vertragsabschluss der Beitrag für die vertraglichen Leistungen bestimmt und dieser Beitrag dann mit dem Veicherungsnehmer im Vertrag vereinbart. Dieser vereinbarte Beitrag ist normalerweise nicht mehr änderbar. Er muss aufgrund gesetzlicher Vochriften so voichtig bestimmt sein, dass er es dem Lebeveicherer erlaubt, über die ganze Vertragslaufzeit, die Jahrzehnte betragen kann, hinweg, den Vertrag zu erfüllen. Die Rechnungsgrundlagen sind aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Vorgaben z. T. für bestimmte vertragliche Leistungen relevant, z. B. zur Bestimmung der gesetzlich mindeste zu gewährenden Rückkaufswerte, aber auch ggf. zur Bestimmung von späteren Vertragserhöhungen (z. B. durch Dynamik oder Übechussanteile).

Eine Sterbetafel ist einfach eine Tabelle, die jedem Alter, ggf. nach Geschlecht und weiteren Untecheidungsmerkmalen getrennt, eine Sterbewahcheinlichkeit für dieses Lebejahr zuordnet. Da die Veicherten mit dem Tod aus dem Kollektiv ausscheiden, wird die Sterbetafel auch Ausscheideordnung genannt. Neben der Sterbetafel gibt es noch Tabellen von Ausscheideordnungen, die andere biometrische Risiken datellen, wie schwere Krankheit, Berufsunfähigkeit etc.

Der Rechnungszi ist der Ziatz, mit dem alle zukünftigen (erwarteten) Zahlungsströme einer Lebeveicherung auf den Berechnungstermin, also den technischen Beginn zur Vereinbarung der Vertragswerte mit dem Veicherungsnehmer abgezit werden. Bei kapitalbildenden Veicherungen ist der Rechnungszi von besonderer Bedeutung, da wegen des gebildeten Kapitals der Zieffekt auf den Beitrag besonde stark ist. Grundsätzlich sind die Lebeveicherer frei, diesen Rechnungszi für die Kalkulation der im Vertrag zu vereinbarenden Beiträge zu wählen. Doch können es sich die Lebeveicherer kaum leisten, höhere Ablaufleistungen mit den Veicherungsnehmern zu vereinbaren als die, die für die nach handels- und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu bildenden Deckungsrückstellung in dem Jahresabschluss des Lebeveichere verwendet werden dürfen. Ist der in den Beiträgen verwendete Zi höher als der höchstzulässige Zi für die Deckungsrückstellung, so haben die Lebeveicherer die für die zusätzlichen Ziveprechen nötigen Mittel aus Gesellschaftsmitteln (Eigenkapital) bei Vertragsabschluss zuzuschießen. In Deutschland wird vom Bundesministerium für Finanzen in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ein Höchstrechnungszi für die Deckungsrückstellung festgelegt, der damit auch eine gewisse Vorgabe für die in der Kalkulation der vertraglich zu vereinbarenden Leistungen und Gegenleistungen ist. Da dieser Höchstrechnungszi für die Deckungsrückstellung regelmäßig der aktuellen Entwicklung der Kapitalmärkte angepasst wird, passen auch die Lebeveicherer etwa zeitgleich ihre Berechnungsverfahren für neue Verträge diesem Wert an. Die Höhe orientiert sich am zehnjährigen Durchschnitt der Umlaufrendite von zehnjährigen Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 910 Jahren. Der höchstzulässige Zi für Vertragsabschlüsse seit dem 1. Januar 2007 beträgt 2,25 %.

Ohne weiteres dürfen mit niedrigerem Ziatz berechnete Beiträge vereinbart werden. In diesem Fall allerdings ist die Deckungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Solche Verträge werden gelegentlich angeboten, z. B. bei Kapitalisierungsgeschäften (gemäß VAG) zur Deckung von Lebearbeitszeitkonten-Aprüchen über den Arbeitgeber, ibesondere aber von ausländischen Veichern. Im Hinblick darauf, dass Zigarantien immer Geld kosten, gibt es Diskussionen, die impliziten Zigarantien in den Beiträgen nicht höher als unbedingt nötig vorzusehen, um eine für die Veicherungsnehmer igesamt profitablere Anlage vornehmen zu können. Wegen der Übechussbeteiligung sind diese impliziten Zigarantien nur ein Mittel, den Lebeveicherer von einer spekulativen Kapitalanlage abzuhalten, da er extreme Verluste dann selbst tragen muss. Solche Verluste stellen aber meist auch für die Veicherungsnehmer wesentliche Gefahren für ihr Epartes dar, so dass höhere Garantien ein zweischneidiges Schwert sind. Moderate Zigarantien, die zwar die Kapitalanlage des Lebeveicherer im Sinne einer verlässlichen Anlage für die Altevoorge disziplinieren, aber keine unnötigen Risiken bewirken, werden daher allgemein von den Lebeveicherern angestrebt.

Die häufig in der Presse zu findende Gleichstellung des Höchstrechnungszi der DeckRV mit dem Zi, mit dem Lebeveicherer das Guthaben ihrer Kunden mindeste verzien müssen, ist falsch. Es gibt rechtlich keine Mindestverziung, sondern nur eine indirekte Höchstgrenze für den intern bei der uprünglichen Berechnung der vertraglich vereinbarten Beiträgen und Leistungen verwendeten Zi.

Die kalkulatorischen Kosten einer Lebeveicherung werden, mit entsprechend historisch gewachsenen Bezeichnungen, wie folgt bei der Kalkulation von Beitrag und Leistungen berücksichtigt:

Daneben enthalten die Beiträge die Risikobeiträge zur Deckung des veicherten Risikos, die sich durch Multiplikation der Ausscheidewahcheinlichkeit mit der in dem Fall zu zahlenden, das kalkulatorisch vorhandene Deckungskapital übeteigenden Leistung.

Die vereinbarten Rückkaufswerte müssen für Neuverträge ab dem 1. Januar 2008 mindeste dem mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation bestimmten Deckungskapital entsprechen. Hierbei dürfen die kalkulatorisch berücksichtigten Abschlusskosten nicht voll zu Beginn angesetzt werden, sondern es ist fiktiv zu untetellen, dass alle berücksichtigten Abschlusskosten über fünf Jahre verteilt anfallen und auch so in der Berechnung zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass die Rückkaufswerte gegenüber früher in den eten fünf Jahren deutlich höher sind und stets einen gewissen Teil der gezahlten Beiträge ausmachen. Früher wurden Rückkaufswerte so vereinbart, dass im eten und oft auch zweiten Veicherungsjahr keine Rückkaufswerte gezahlt werden sollten. Dieser Umstand wird oft fälschlich mit dem handelsrechtlichen Begriff der Zillmerung der Deckungsrückstellung in Verbindung gebracht, beruht aber auf der Definition des Rückkaufswertes im VVG als Deckungskapital oder Zeitwert.

Kapitalanlage der Lebensversicherer


Lebeveicherer müssen in Höhe der Aprüche der Veicherungsnehmer Vermögewerte vorhalten, auf die die Veicherungsnehmer im Iolvenzfall einen gegenüber anderen Gläubigern bevorzugten Zugriff haben (Iolvenzprivileg). Diese Vermögewerte werden als gebundenes Vermögen bezeichnet. Der wichtigste Teil des gebundenen Vermöge ist das Sicherungsvermögen. Zweck des Sicherungsvermöge ist ausschließlich die Absicherung der Aprüche der Veicherungsnehmer im Konkufall. Bzgl. der vertraglichen Aprüche der Veicherungsnehmer zum Beispiel aus der Übechussbeteiligung hat das Sicherungsvermögen keine besondere Funktion. Um diese Vermögewerte auch gegen Veruntreuung zu sichern, unterliegen sie einem Doppelvechluss mit einem Treuhänder. Zugriff haben die Bevollmächtigten des Veichere auf diese Vermögewerte nur zusammen mit dem Treuhänder, sei es aufgrund von Bankvollmachten oder physisch durch einen Safe, für den zwei vechiedene Schlüssel benötigt werden. Die Kapitalanlagen sind in einem Verzeichnis aufzuführen, dass der Überwachung durch den Treuhänder und die Bundesatalt für Finanzdietleistungsaufsicht (BaFin) überwacht wird.

Das Sicherungsvermögen und auch das darüber ggf. hinausgehende sotige gebundene Vermögen ist dem Grunde nach für sämtliche Lebeveicherungsverträge eines Lebeveichere zu bilden, also z.B. auch für Risikoveicherungen oder Lebeveicherungen ohne Rückkaufswert. Ggf. kann mit diesen Vermögewerten ein anderer Lebeveicherer nach dem Konku des uprünglichen die Veicherungsverträge fortsetzen.

Der Umfang der Kapitalanlagen, die im Sicherungsvermögen und auch im ggf. darüber hinausgehenden sotigen gebundenen Vermögen gehalten werden müssen, bestimmt sich nach der handelsrechtlichen Bewertung des Apruchs der Veicherungsnehmer. Der handelsrechtlich bestimmte Wert der Kapitalanlagen im Sicherungsvermögen und ggf. im darüber hinausgehenden sotigen gebundenen Vermögen muss diesem Wert mindeste entsprechen.

Die Vermögewerte, die im gebundenen Vermögen gehalten werden dürfen, unterliegen den strengen Vochriften der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermöge von Veicherungsunternehmen (Anlageverordnung).

Hiernach hat der Lebeveicherer für die Kapitalanlage die Anlagegrundsätze (Streuung, Mischung, Sicherheit, Rendite und Liquidität) zu achten und muss bei jedem Investment die Vochriften zur Kapitalanlage prüfen, und zwar nach Anlageklassen und -quoten. So darf grundsätzlich nicht mehr als 35 % des Sicherungsvermöge in Aktien investiert sein. Auch diese Vorgaben beruhen auf europäischem Recht und sind bei gleicher Vertragsart in allen Ländern der EU und des EWR identisch.

Darüber hinaus wird aus der Relation der Eigenmittel des Lebeveichere zu dem nach Anlagerisiko gewichteten Wert der Kapitalanlagen die sogenannte Solvabilitätsquote ermittelt. Da sich diese in einer bestimmten Spanne bewegen muss, kann nur ein kapitalstarker Lebeveicherer auch in riskantere Anlageformen investieren. Auch diese Vochriften sind europaweit gleich.

Die Kapitalanlagen fondsgebundener und indexgebundener Lebeveicherungen sind von den anderen Kapitalanlagen im Sicherungsvermögen getrennt zu halten. Für jeden dieser Teile des Sicherungsvermöge, als Abteilungen bezeichnet, gilt das Iolvenzprivileg separat.

Überschussbeteiligung


In Deutschland sind alle Lebeveicherungsverträge grundsätzlich übechussbeteiligt, soweit dies nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen worden ist (Übechussbeteiligung).

Da die Absicherung durch Lebeveicherungsverträge oft eine existentielle Bedeutung für die Bürger hat, müssen Lebeveicherer, um die dauernde, oft über viele Jahrzehnte gehende Erfüllung der Verträge gewährleisten zu können, Beiträge und Leistungen sehr voichtig mit den Veicherungsnehmern vereinbaren. Damit entstehen - soweit es nicht zu wesentlichen Änderungen der Verhältnissen kommt - beim Lebeveicherer über die Jahre hohe Übechüsse. Diese sind aber wirtschaftlich nicht durch die Leistung des Lebeveichere, sondern durch die gesetzliche Forderung sehr voichtiger Beiträge begründet. Der Gesetzgeber bestimmt daher aufgrund dieses Eingriffs in die Privatautonomie der Bürger gleichzeitig zum verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes des Eigentumsrechtes der Bürger, dass Lebeveicherer - soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - einen angemessenen Teil der Übechüsse an die Veicherungsnehmer zurückgeben müssen. Dies wird als Übechussbeteiligung bezeichnet. Um sicherzustellen, dass die Veicherungsnehmer an dem gesamten wirtschaftlichen Wertzuwachs des Lebeveichere angemessen beteiligt werden, erfolgt die Beteiligung nicht nur am handelsrechtlich erfassten Übechuss, sondern auch an Wertzuwächsen, die nicht erfasst sind, den Bewertungsreserven.

Die Lebeveicherer erzielen vor allem Übechüsse aus der Kapitalanlage, die sogenannten Ziübechüsse. Dabei handelt es sich um den Übechuss aller Kapitalerträge des Lebeveichere über den Betrag hinaus, den der Veicherer jährlich wegen der Diskontierung der Deckungsrückstellung dieser zuführen muss. Kapitalerträge und Deckungsrückstellung ergeben sich aus dem nach den Vochriften des Handelsrechts bestimmten Jahresabschluss des Veichere. Je nach Vertrag können auch Übechüsse aus Risiko und Kosten eine Rolle spielen.

Der Apruch der Veicherungsnehmer auf Beteiligung an diesen Übechüssen ergibt sich aus dem Vertrag, der bestimmten, im VVG enthaltenen Mindestanforderungen genügen muss. Zumeist beziehen sich die Verträge auf die im öffentlichen Interesse erlassenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Auf dieser Basis überwacht die Aufsichtsbehörde, dass im ausreichenden Umfang die gesetzlich geforderte angemessene Beteiligung an den Übechüssen erfolgt. Hiernach sind die Veicherungsnehmer angemessen an den einzelnen Übechussquellen zu beteiligen, soweit sie positiv sind. Sot trägt der Lebeveicherer den Verlust negativer Quellen. Eine Verrechnung zwischen den Quellen ist damit verboten. Der Begriff angemessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, und die BaFin sorgt im öffentlichen Interesse dafür, dass diese Vorgaben ausreichend eingehalten werden. Hierzu wird in den aufsichtsrechtlichen Vochriften weiter bestimmt, dass die Übechussbeteiligung der Veicherungsnehmer an den Kapitalerträgen bzw. den Übechussquellen nicht unter einem bestimmten Anteil liegen darf. Letztlich müssen 90 % der auf die Veicherungsnehmer entfallenden Kapitalerträge des Veicherer in jedem Jahr für die Veicherungsnehmer verwendent werden, 75% der Risikoübechüsse und 50% der übrigen Übechüsse.

Die Verwendung des Anteils der Veicherungsnehmer erfolgt entweder in Form einer Erhöhung der individuellen Aprüche durch rechnungsmäßigen Zi, durch Direktgutschrift von Übechussanteilen an die einzelnen Veicherungsnehmer oder durch Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrücketattung, aus der die zugeführten Beträge dann in späteren Jahren einzelnen Veicherungsnehmern gutgebracht werden.

Veicherungstechnisch gibt es zahlreiche Modelle zur Zuteilung von Übechussanteilen an die Veicherungsnehmer, die aber weltweit relativ ähnlich sind. Teilweise werden Übechussanteile den Veicherungsnehmern während der Vertragslaufzeit laufend unwiderruflich zugeteilt. Ein anderer Teil wird et bei Vertragsende unwiderruflich zugeteilt und steht bis dann unter dem Vorbehalt, bei unvorhergesehenen Verlusten (die allerdings sehr unwahcheinlich sind) zur Abdeckung herangezogen zu werden. Für diese Übernahme eines geringen Risikos durch die Veicherungsnehmer kann der Veicherer eine deutliche Minderung des gesetzlich geforderten Eigenkapitals erreichen. Da die Finanzierung von Eigenkapital sehr teuer ist und von dem Veicherungsgeschäft erwirtschaftet werden muss, kann durch eine gewisse Übernahme von relativ unwahcheinlichen Risiken durch die Veicherungsnehmer der Gewinnanteil des Veichere an den Übechüssen sehr niedrig gehalten werden. Entsprechend hoch ist der Anteil der Veicherungsnehmer am Übechuss.

Die häufigsten Formen der konkreten Verwendung der zugeteilten Übechussanteile sind die Anlage als verziliche Aammlung (Sparguthaben), als beitragsfreie Neben-Veicherung der gleichen Form wie der zugrundeliegende Vertrag oder als sogenannter Erlebefallbonus, der nur bei Erleben des vereinbarten Ablauftermi fällig wird. Manchmal werden die Übechussanteile auch in bar ausgezahlt oder mit den fälligen Beiträgen verrechnet. Es gibt auch Verträge, bei denen die Ziübechüsse in einem vom Veicherungsnehmer ausgewählten Investmentfonds angelegt werden.

Die zu berücksichtigenden Kapitalerträge werden auf Basis der handelsrechtlichen Bewertung im Jahresabschluss bestimmt. Die handelsrechtliche Bewertung dient aber nicht in eter Linie der Feststellung der von den Veicherungsnehmern bewirkten Übechüsse, sondern Informatio- und Sicherungszwecken. Daher werden Kapitalerträge nur sehr voichtig ausgewiesen. Der tatsächliche Wert von Kapitalanlagen kann zeitweise höher sein als der im Jahresabschluss voichtig ausgewiesene Buchwert. Dieser Untechied, die Bewertungsreserve, ist zwar weitgehend von den Veicherungsnehmern bewirkt, geht aber nicht zeitnah in die Beteiligung am Übechuss ein. Um eine Benachteiligung der diese Werte bewirkenden Veicherungsnehmer gegenüber zukünftigen, an diesen Werten unbeteiligten Veicherungsnehmern zu vermeiden, ist gesetzlich bestimmt, dass in Höhe mindeste der Hälfte der noch nicht ausgewiesenen Werte der Kapitalanlagen bei Vertragsende den veruachenden Veicherungsnehmern eine zusätzliche Übechussbeteiligung mitzugeben ist. Dies geht zu Lasten der Übechussbeteiligung der verbleibenden Veicherungsnehmer, die statt dessen die Bewertungsreserven des abgehenden Veicherungsnehme erben.

Einzelheiten wesentlicher Arten der Lebensversicherung


Die Risikoveicherung gibt es in vechiedenen Ausprägungen. Ihnen gemeiam ist, dass nur dann eine Leistung seite des Lebeveichere fällig wird, wenn der Veicherungsfall (z. B. Tod, dann als Risiko-Lebeveicherung bezeichnet, oder Berufsunfähigkeit, dann als Berufsunfähigkeitsveicherung bezeichnet) während der Veicherungsdauer eintritt. Tritt der Veicherungsfall während der Veicherungsdauer nicht ein, werden keine Leistungen fällig. Der Beitrag wird nur für das Veprechen des Lebeveichere gezahlt, im Veicherungsfall eine Leistung zu erbringen, und ist daher wesentlich niedriger als diese Leistung.

Am häufigsten ist die Risiko-Lebeveicherung mit gleich bleibender Veicherungssumme. Eine wichtige Rolle spielt aber auch die Risiko-Lebeveicherung mit fallender Veicherungssumme.

Die Risiko-Lebeveicherung zahlt bei Tod der veicherten Peon die veicherte Todesfallsumme (Veicherungssumme) an die Bezugsberechtigten aus. Anwendungsbeispiele sind:

Die Risiko-Lebeveicherung mit fallender Veicherungssumme wird meist zu Sicherung von Darlehen mit kontinuierlicher Tilgung verwendet. Die Veicherungssumme nimmt dabei im Lauf der Zeit in gleichem Maß ab (Annuität), wie das Darlehen getilgt wird. Sie wird in diesem Zusammenhang von Banken auch in Verbindung mit Darlehe- und Kreditverträgen als sogenannte Restschuldveicherung angeboten. Häufig ist zur Sicherheit des Kreditgebe der Abschluss einer solchen Restschuldveicherung Voraussetzung der Kreditgewährung.

Daneben gibt es als Sonderfall noch die Risiko-Lebeveicherung auf verbundene Leben. Bei dieser Form der Risiko-Lebeveicherung gibt es mehrere veicherte Peonen. Die veicherte Todesfallleistung wird nur einmal beim Tod einer veicherten Peon während der Veicherungsdauer fällig. Die Risiko-Lebeveicherung auf verbundene Leben dient der gegeeitigen Absicherung wirtschaftlich voneinander abhängiger Peonen (z. B. Geschäftspartner, (Ehe-)Paare ohne Kinder).

Der Beitrag der Risiko-Lebeveicherung ist abhängig vom Alter, vom Geschlecht und vom Gesundheitszustand der veicherten Peon zum Veicherungsbeginn sowie von der Veicherungssumme und der Laufzeit (Veicherungsdauer) der Veicherung. Bisweilen werden auch Zuschläge für die Ausübung bestimmter Berufe oder Freizeitbeschäftigungen verlangt.

Auch bei einer Risiko-Lebeveicherung erwirtschaftet der Lebeveicherer Übechüsse zuguten des einzelnen Veicherungsvertrags, soweit die Beiträge, ibesondere im Hinblick auf die deutlich kürzeren Laufzeiten und der ständig steigenden Lebeerwartung nicht deutlich weniger voichtig festgelegt werden als sot. Dies ist in vielen Ländern üblich. Nur in wenigen Ländern, wie z. B. in Deutschland, werden die Beiträge genauso koervativ festgelegt wie bei Verträgen mit deutlich längeren Laufzeiten, und die Verträge sind dann auch übechussbeteiligt. Im Gegeatz zur kapitalbildenden Lebeveicherung oder zur Rentenveicherung spielen allerdings Ziübechüsse aus Kapitalanlagen dabei eine unbedeutende Rolle. Vielmehr handelt es sich um Risikoübechüsse und Kostenübechüsse. Diese entstehen dadurch, dass der Lebeveicherer weniger Todesfallleistungen erbringen und geringere Kosten aufwenden muss als kalkuliert. Diese Übechüsse erhält der Veicherungsnehmer üblicherweise entweder in Form einer zusätzlichen Leistung aus der Übechussbeteiligung im Todesfall (Todesfallbonus) oder als Barauszahlung, meist in Form einer Verrechnung mit den fälligen Beiträgen (Beitragsverrechnung). Bei der Beitragsverrechnung ist nach Abzug der Übechussbeteiligung vom vertraglichen Beitrag nur noch der Zahlbeitrag zu zahlen. In einigen anderen Ländern wird dieser Zahlbeitrag sofort vereinbart, der Veicherer darf den Beitrag aber, falls er nicht mehr ausreicht, ohne weiteres bis zu einem vertraglich vereinbarten Höchstwert erhöhen.

Es gibt manchmal auch die Möglichkeit, die erzielten Übechüsse verzilich anzusammeln und mit der Todesfallleistung oder beim Ablauf der Veicherungsdauer auszuzahlen. Diese Variante wird heute kaum noch angeboten und ist überwiegend noch bei Risiko-Lebeveicherungen anzutreffen, die bis etwa 1980 abgeschlossen wurden. Es gibt auch vereinzelt schon flexible Lebeveicherungen, bei denen der Veicherungsnehmer die Höhe der Todesfall- und Erlebefallleistung selbst steuern kann. Der Vertrag ist grundsätzlich eine reine Risikoveicherung, deren Höhe der Veicherungsnehmer in bestimmten Grenzen variieren kann, wobei er auch zusätzliche Beiträge zahlen kann, die dann zu einer Erlebefallleistung führen.

Obwohl Beiträge zu Risiko-Lebeveicherungen keinen Anteil zum Aparen einer Ablaufleistung haben und damit nicht als kapitalbildende Lebeveicherung gelten, wird bei sehr langen Laufzeiten oft für den Fall einer vorzeitigen Kündigung des Veicherungsvertrags die Zahlung eines Rückkaufswertes vereinbart. Dies ist möglich, weil der Lebeveicherer zur Deckung des Risikos aus dem gleichbleibenden Veicherungsbeitrag eine Alterungsrückstellung bildet, um die mit höherem Alter höhere Sterblichkeit abzusichern, während in jüngeren Jahren der Beitrag im Verhältnis zum Risiko zu hoch ist. Diese Alterungsrückstellung steht in jedem Fall bei einer Beitragsfreistellung zur Verfügung, hieraus noch eine kleine beitragsfreie Summe zu leisten.

Neben Risiko-Lebeveicherungen sind reine Veicherungen gegen Berufsunfähigkeit (Selbständige Berufsunfähigkeitsveicherung) die häufigsten Risikoveicherungen, die nach Art der Lebeveicherung betrieben werden.

Kapitalbildende Lebeveicherungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie, meist neben sehr uicheren Leistungen, auch sichere oder fast sichere Leistungen voehen. Diese sicheren oder fast sicheren Leistungen müssen für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Der Veicherer muss also für jeden einzelnen Vertrag das zur (fast) sicheren Leistung benötigte Kapital bis zu der Fälligkeit der Leistung bilden. Nur uichere Leistungen können nach dem Veicherungsprinzip finanziert werden, wo die wenigen Leistungsfälle aus den Beiträgen der nicht Betroffenen bezahlt werden. Kapitalbildende Veicherungen sind also solche, die wegen der hohen Wahcheinlichkeit der Leistungsfälligkeit einen wesentlichen Sparprozess beim Veicherer erfordern. Diese Beschreibung zeigt aber zugleich, dass es keinen grundsätzlichen Untechied zwischen kapitalbildenden Veicherungen und anderen gibt, sondern es sich um eine traditionelle Untecheidung. Veicherer müssen für alle Veicherungen Kapital bilden, als kapitalbildend werden diejenigen bezeichnet, für die dies in einem besonde hohen Umfang gilt.

Die klassische Form der kapitalbildenden Veicherung ist die gemischte Lebeveicherung, eine Lebeveicherung auf den Todes- und den Erlebefall. Die Leistung (Veicherungssumme) wird fällig bei Tod bzw. Erleben des Ablaufs. Da auf jeden Fall eine Leistung erbracht wird, nämlich entweder bei Tod vor oder Erleben des Vertragsendes, muss die mindeste zu erbringende Leistung vom Veicherer für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Stirbt der Veicherte aber sehr früh, kommt es zu einer wesentlich höheren Leistungspflicht als der bisher angesparte Betrag, die nur nach dem Veicherungsprinzip finanziert werden kann.

Die gemischte Lebeveicherung in ihren vechiedeten Formen, auch z. B. fondsgebunden, ist in vielen Ländern die vorherchende Form der Lebeveicherung. In Deutschland führte unter anderem die in der Vergangenheit gütige steuerliche Behandlung der Erträge zu deren Erfolg. Bei Vertragsbeginnen ab dem 1. Januar 2005 sind die in Auszahlungen von Lebeveicherungen enthaltenen Kapitalerträge allerdings nicht mehr steuerfrei sondern nur noch steuerbegütigt.

Die deutsche Form der kapitalbildenden Lebeveicherung ist vorrangig zur langfristigen und sicherheitsorientierten Geldanlage, ibesondere für die Altevoorge gedacht und auf dieses Ziel optimiert.

Auch die aufgeschobene Rentenveicherung ist eine kapitalbildende Veicherung. Bei vorzeitigem Tod wird meist wenigste die Summe der bisher gezahlten Beiträge als Todesfallleistung gezahlt, so dass traditionelle Rentenveicherungen kein tatsächliches Todesfallrisiko beinhalten, sondern ein Erlebefallrisiko. Es ist sehr wahcheinlich, dass eine gewisse Zahl von Rentenzahlungen erfolgt, da ein vorheriger Tod unwahcheinlich ist. Daher müssen diese Renten für jeden einzelnen Vertrag angespart werden. Die weiteren Rentenzahlungen werden dann immer unwahcheinlicher, so dass die Finanzierung nach dem Veicherungsprinzip schleichend gegenüber dem Aparen Vorrang erhält. Bei zufällig sehr langem Leben ergeben sich aber wesentlich höhere Gesamtleistungen, als tatsächlich Beiträge gezahlt wurden.

In allen Fällen, wo Kapitalerträge nur im Rahmen von Rentenzahlungen zufließen, werden diese nur nach Ertragswert der Rente, ohne Rücksicht auf gegebenenfalls schon vor Beginn der Rentenzahlung in der Aufschubzeit erzielte Kapitalerträge veteuert. Damit bleiben im Ergebnis Kapitalerträge aus der Aufschubzeit, also der Vertragslaufzeit vor dem Rentenbeginn, steuerfrei. Häufig besteht das Wahlrecht, sich den Gegenwert der Rente, die sogenannte Kapitalabfindung, in einem Betrag auszahlen zu lassen (Kapitalwahlrecht). Für diesen Fall gelten die gleichen steuerlichen Regeln, wie für die gemischte Lebeveicherung. Inzwischen gibt es auch gemischte Rentenveicherungen, bei denen unter Einräumung eines Kapitalwahlrechts im Erlebefall kein Kapital sondern standardmäßig eine Rente gezahlt wird, im Todesfall während der Aufschubzeit aber eine Todesfallleistung in der vereinbarten Höhe bei Tod gezahlt wird. Diese Verträge haben während der Aufschubzeit Todesfall-, danach Erlebefallcharakter.

In Österreich wird die gemischte Lebeveicherung (wie auch die fondsgebundene Lebeveicherung) als Ab- und Erlebeveicherung bezeichnet.

Die gemischte Lebeveicherung hat mehrere typische Anwendungen:

Will man die kapitalbildende Lebeveicherung in vechiedene Ausprägungen und Gruppen unterteilen, so ist scharf zwischen Verkaufsbezeichnungen und Veicherungsformen zu trennen. Veicherungstechnisch gehören beispielsweise die Erbschaftsteuer-, die Vermögenachfolge- und die Sterbegeldveicherung zur gleichen Veicherungsform und untecheiden sich bei vielen Lebeveicherern technisch meist nicht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende technische Unterteilung:

Neben der Kapitalanlage und den Übechusssystemen ist es ibesondere die kalkulatorische Grundidee, die allen kapitalbildenden Lebeveicherungen gemein ist: Beitrag abzüglich Kosten und Risikoanteilen über die Laufzeit (bei der Kapitalveicherung mit lebelangem Todesfallschutz die Beitragszahlungsdauer), verzit mit dem Rechnungszi ergibt die Veicherungssumme. Darüber hinaus werden noch Leistungen aus der Übechussbeteiligung finanziert.

Bei einer vorzeitigen Kündigung erhält der Veicherungsnehmer den sogenannten Rückkaufswert. Dieser wird vertraglich vereinbart und ist oft höher als der tatsächliche Vertragswert zum Kündigungstermin (Zeitwert), aber anfangs eine gewisse Zeit niedriger als die Summe der bislang eingezahlten Beiträge. Eine positive Rendite des eingezahlten Kapitals ergibt sich meist et nach mehreren Jahren Laufzeit. Grund hierfür ist, dass die Beiträge höher sind, als für die Erbringung der reinen Leistungen benötigt würde. Daher ist der Wert des Vertrages anfangs niedrig im Vergleich zu den anfänglich gezahlten Beiträgen. Zudem darf der gesetzliche Mindestrückkaufswert in § 169 Abs. 3 VVG noch um Stornoabschläge gemindert werden. Soweit die vertraglichen Rückkaufswerte höher sind, spielt diese gesetzliche Vorgabe allerdings keine Rolle. Die Stornoabschläge werden u. a. auch damit begründet, dass der Lebeveicherer für vorzeitige Abgänge Anlagen höherer Liquidität und entsprechend geringerer Rendite vorhalten muss und daher die angestrebte Fristentraformation nicht idealtypisch realisieren kann. In der Praxis werden diese Leistungen zwar in der Regel aus aktuellen Zahlungsströmen bedient, da dieses Kapital aber dann nicht für Neuanlagen zur Verfügung steht, ist der Schaden kalkulatorisch dennoch entstanden. Ein weiterer Grund liegt in der auftretenden Antiselektion, da die Gefahr besteht, dass vor allem schlechte Risiken im Bestand bleiben. Zudem bedeutet eine vorzeitige Kündigung auch einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand im Vergleich zum automatischen Verlauf des Vertrages.

Die fondsgebundene Lebeveicherung bzw. die fondsgebundene Rentenveicherung (seltener die indexgebundene Lebeveicherung) sind kapitalbildende Lebeveicherungen, bei denen das Kapital auf Rechnung und Risiko des Veicherungsnehme in vertraglich bestimmten Kapitalanlagen, meist Anteile an Investmentfonds, angelegt wird. Die Wertveränderungen bzw. Kapitalerträge dieser Kapitalanlagen gehen vollständig zu Lasten bzw. zu Guten der Veicherungsnehmer.

Daher übernimmt der Veicherer keine Garantie über eine bestimmte Ablaufleistung. Die Höhe der Ablaufleistung bestimmt sich ausschließlich durch die Wertentwicklung der betreffenden Kapitalanlagen. Inzwischen gibt es aber auch Formen, die eine Anlage in Garantiefonds voehen oder bei denen der Veicherer zusätzlich eine bestimmte Garantie übernimmt.

Da die Kapitalanlage nicht von dem Veicherer im Hinblick auf seine eigene Risikominierung aus einer Garantie oder zuguten der Veicherungsnehmer zur Erzielung einer verlässlichen Ablaufleistung vorgenommen wird, sind die Ergebnisse der fondsgebundenen Veicherung meist sehr volatil und wenig vorherbestimmbar. Sie gelten als für die Grundveorgung im Alter nur dann und wegen der nicht vorheehbaren Wertentwicklung zum Zeitpunkt des Bedarfs nur bedingt geeignet, wenn die Laufzeit sehr lange ist (20 Jahre und länger), sodass sich durch Cost-Average-Effekt und Zieszieffekt eine bessere Rendite als bei klassischer gemischter und gestreuter Kapitalanlage ergeben kann. Allerdings kann es auch vorkommen, dass es auch bei langen Laufzeiten sogar zu Kapitalverlusten kommt. Ob tatsächlich die erhöhten Ertragsmöglichkeiten die Risiken aufwiegen, ist strittig. Bei der Grundveorgung für das Alter echeint das Eingehen von mehr als geringfügigen Risiken ungeeignet. Bei einer Zusatzveorgung hingegen über den lebenotwendigen Grundstock hinaus kann dies ande sein. Statistische Langfristunteuchungen sind für den einzelnen Veicherungsnehmer unerheblich, da er seine Alteveorgung in einer konkreten Abfolge von Kapitalmarktzyklen vornehmen muss.

Der Veicherungsnehmer kann selbst Einfluss auf die Anlagestrategie nehmen. So kann er die mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds selbst wählen. Hierbei ist ferner häufig auch eine Streuung des Sparbeitrages auf mehrere Investmentfonds möglich.

Auch kann der Kunde die Auswahl der Investmentfonds, auch während der Vertragsdauer ändern:

Die Veicherungssumme im Todesfall ist bei der fondsgebundenen Lebeveicherung vertraglich oft in Höhe der Summe der zu zahlenden Beiträge (Beitragssumme) bestimmt. Diese kann jedoch bei vielen Anbietern auch beliebig erhöht oder reduziert werden.

Fondsgebundene Veicherungen sind in Deutschland traditionell, im Untechied praktisch zum gesamten Ausland, übechussbeteiligt. Da die Kapitalerträge vollständig an die Veicherungsnehmer fließen, bleiben nur die übrigen Übechussquellen, vor allem Risiko- und Kostenübechüsse. Sie werden überwiegend auch in Fondsanteile investiert, wobei auch andere Modelle (z. B. verziliche Aammlung) angeboten werden. Besteht der Vertrag aus einer konventionellen Grundveicherung, deren Übechüsse in Fonds angelegt werden, spricht man auch von Hybridprodukten.

Weitere übliche flexible Bausteine der fondsgebunden Veicherung sind:

Flexible Bausteine aktueller Verträge sind ferner:

Abschließend beurteilt, sind fondsgebundene Veicherungen weit flexibler und traparenter als konventionelle Verträge, allerdings ist die Verwaltung solcher Produkte wegen der hohen Flexibilität auch deutlich teurer. Die Traparenz seite des Veichere ist zwar hoch, doch ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten von Fonds selbst für den Fachmann oft schwierig. Sie unterliegen dem Kurisiko der Investmentfonds. Dieses Risiko kann aber durch Anlage in risikoarmen Fonds abgemildert werden, die allerdings auch eine deutlich niedrigere Renditechance haben. Letztlich kann die konventionelle Veicherung als Spezialfall der fondsgebundenen vetanden werden, bei der in einen sehr risikoarmen und wenig volatilen Fonds mit hohen Mindestgarantien investiert wird und durch ein Übechussbeteiligungssystem die noch verbleibenden Schwankungen weitgehend eliminiert werden können. Dadurch, dass dies mit kollektiven Mitteln geschieht, sind die Kosten für die Kapitalanlageverwaltung aber außerordentlich niedrig.

Die fondsgebundene Veicherung dürfte jedoch in Zukunft, ibesondere durch die Abgeltungsteuer, auch im Vergleich zur direkten Anlage in Investmentfonds, als Sparform und zur Altevoorge weiter an Bedeutung zunehmen. Es wird vermutlich veucht, durch entsprechendes Fondsmanagement eine ähnliche Verlässlichkeit bei dennoch hoher Rendite wie bei der konventionellen Lebeveicherung zu erreichen. Auch sind Kombinationen möglich, die dauerhaft zu einer Aufweichung der bisher starren formalen Grenze führen werden.

Auch die Tatsache, dass fondsgebundene Veicherungen eher in Sachwerte investieren können, dürfte sie als Sparform, gegenüber konventionellen Veicherungen, die überwiegend eine Geldwertanlage datellen, noch interessanter machen.

Waren früher die Beiträge für fondsgebundene Veicherungen im Gegeatz zu den konventionellen Verträgen nicht im Rahmen der Voorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar, werden heute auch fondsgebundene Veicherungen als Riester-Renten und Rürup-Renten im Rahmen des Sonderausgabenabzuges bedingt steuerlich gefördert.

Die fondsgebundene Lebeveicherung wird in Deutschland seit 1970 angeboten, die eten Anbieter waren die Nürnberger, Veritas (heute Gothaer) und Deutscher Herold, derzeit größter Anbieter ist die AachenMünchener Lebeveicherung AG.

Die Kapitalveicherung sieht als Leistung im Veicherungsfall die Zahlung eines einzigen Kapitalbetrages vor. Beispiel hierfür ist die gemischte Lebeveicherung. Im Gegeatz dazu wird bei einer Rentenveicherung die Leistung in meist monatlichen Raten über einen vereinbarten Zeitraum (meist lebelang) fällig.

Steuerliche Behandlung in Deutschland


Konnte man früher die Beiträge zu kapitalbildenden Lebe- und Rentenveicherungen steuerlich geltend machen, so sind heute Beitragszahlungen nur noch im Rahmen von Riester-Verträgen und Rürup-Renten (neu: auch für fondsgebundene Verträge), zu den jeweiligen Höchstsätzen, steuerlich abzugsfähig.

Die Auszahlung bei Vertragsablauf von Kapital-Lebeveicherungen und die Auszahlung nach Ausübung des Kapitalwahlrechtes bei Rentenveicherungen sind für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge steuerfrei, sofern:

Für Verträge, die noch vor 2005 abgeschlossen wurden, gilt diese Regelung noch heute (Bestandsschutz).

Änderungen 2005:

Für Verträge, die nach 2005 geschlossen wurden gilt, dass der Kapitalertrag (der Untechiedsbetrag zwischen der Veicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen) bei Vertragsablauf zur Hälfte mit dem peönlichen Steueatz veteuert wird, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Steuerlast beträgt also maximal 22,5 % (die Hälfte von 45 %). Bei Auszahlung erfolgt ein Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer, der auf die individuell zu zahlende Steuer angerechnet werden kann.

Werden die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Ertragsanteil voll mit dem peönlichen Steueatz veteuert werden. Diese Steuerlast kann jedoch bei flexiblen (z. B. aktuellen fondsgebundenen) Verträgen durch die Entnahme von Teilbeträgen auch auf mehrere Jahre verteilt werden.

Die vorgenannten Regelungen haben sich durch Einführung der Abgeltungssteuer im Rahmen der Unternehmeteuerreform 2008 nicht verändert.

Die steuerliche Berücksichtigung von Lebe- und Rentenveicherungen bei lebzeitigen Übertragungen im Erbfalle verhältnismäßig gütig: So werden nur 2/3 der eingezahlten Beiträge und nicht der Auszahlungssumme oder des Fondsguthabe bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer zugrunde gelegt. Unter Umständen wird dann aufgrund eventuell bestehender Freibeträge (z. B. bei Familienangehörigen) sogar gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig. Mit der für 2008 erwartete Reform des Erbschaft- oder Schenkungsteuerrechts wird diese Begütigung möglicherweise entfallen.

Keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Begütigte der Veicherung zugleich Veicherungsnehmer ist.

Kritische Diskussion


Eine Reihe von Themen im Zusammenhang mit Lebeveicherungen stehen immer wieder in der Diskussion:

Lebeveicherungen kalkulieren ihre Tarife in Abhängigkeit vom Risiko. Aufgrund der weltweit nachweisbaren und in den relevantesten Altergruppen wesentlich längeren Lebeerwartung von Frauen liegen deren Beiträge für Lebeveicherungen niedriger und für Rentenveicherungen höher als für Männer. Im Rahmen der Gleichstellungsdiskussion wird teilweise gefordert, nur noch Unisex-Tarife zu erlauben, bei denen keine Beitrags-Differenzierung nach Geschlecht vorgenommen werden darf. Solche Unisex-Tarife sind seit 2006 für die Riester-Rente vorgeschrieben. Gegner dieser Forderung verweisen auf die Vertragsfreiheit sowie den Umstand, dass es ungerecht sei, dass Männer bei gleicher Beitragssumme eine niedrigere Auszahlungssumme als Frauen erhalten. Letztlich kann der Zwang, tatsächlich untechiedlich teure Verträge zum gleichen Preis anzubieten, nur zu Antiselektionen führen, bei denen es Veicherern, denen es mit irgendwelchen Methoden gelingt, mehr Männer anzuziehen, gelingt, Rentenveicherungen billiger anzubieten, während Veicherer, die eher Frauen veichern, Risiko-Lebeveicherungen billiger anbieten können.

Lebeveicherungen sind verpflichtet, ihre Kunden sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der Laufzeit über wesentliche Eigechaften und Kosten ihrer Veicherung zu informieren. Verbrauchechützer haben schon seit langem gefordert, hier zusätzliche Angaben vorzunehmen und trotz der Komplexität der Sachverhalte dennoch für eine Traparenz zu sorgen, die es den VN ermöglicht, ihre Interessen zu wahren.

Durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Veicherungsvertragsgesetz (VVG) soll die Traparenz für die Verbraucher deutlich erhöht werden [1].

Die Veicherungsnehmer müssen jetzt auch bei der Lebeveicherung vor Abschluss des Vertrages umfassend beraten und informiert werden. Dazu gehört auch, dass die Veicherer die eingerechneten Abschluss- und Vertriebskosten des jeweiligen Vertrags konkret beziffern und offenlegen müssen. Außerdem muss, soweit überhaupt Angaben zur Höhe der zukünftigen Übechussbeteiligung gemacht werden, zusätzlich ein Vergleichswert mit standardisierten Berechnungen (Modellrechnung) übergeben werden. Die mögliche Ablaufleistung muss dabei unter Zugrundelegung vorgegebener Ziätze, nämlich dem Höchstrechnungsziatz, multipliziert mit 1,67, sowie diesem Ziatz jeweils zuzüglich und abzüglich eines Prozentpunktes dargestellt werden. Derzeit (April 2008) sind das 2,76%, 3,76% und 4,76%. Es muss deutlich werden, dass es sich dabei nur um modellartige Rechnungen, nicht um realitätsnahe Vorheagen oder gar um garantierte Leistungszusagen handelt.

Die Einzelheiten sind in der Verordnung über Informatiopflichten bei Veicherungsverträgen (VVG-InfoV) geregelt [2].

Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zum Rückkaufswert sind bei den meisten (aber nicht allen) Lebeveicherern die Rückkaufswerte in den eten Jahren deutlich niedriger als die Summe der gezahlten Beiträge, anfangs gibt es sogar in manchen Fällen eine Zeit lang gar keinen Rückkaufswert. Dies ist zwar gesetzlich zulässig, da der gesetzliche Mindest-Rückkaufswert und et recht der Zeitwert des Vertrages tatsächlich so niedrig ist. Doch stellt dies für, oft notgedrungen, vorzeitig kündigende Veicherungsnehmer einen schwerwiegenden Verlust dar, der gesellschaftspolitisch sehr bedenklich ist.

Die meisten Veicherer sind im Rahmen der heutigen Rechtslage kaum in der Lage, den Kunden andere Vertragsgestaltungen anzubieten. Nach den Rechtsvochriften muss der Veicherer mindeste in Höhe des Rückkaufswertes Geld beiseite legen (im Sicherungsvermögen), obwohl der Rückkaufswert nur in wenigen Fällen tatsächlich zur Auszahlung kommt. Zu Beginn hat der Veicherer einfach nicht mehr Geld, u. a. wegen der tatsächlich zu Vertragsbeginn anfallenden Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss. Eine Stundung der Bezahlung dieser Aktivitäten kann nur über teure Darlehen erfolgen, die letztlich die Leistungen an alle Veicherungsnehmer mindern müssen. Daher können heute nur Veicherer, die diese Benachteiligung aller Veicherungsnehmer in Kauf nehmen, oder die sehr geringe Abschlussaktivitäten entfalten, anfänglich höhere Rückkaufswerte anbieten. Eteres stellt allerdings eine Benachteiligung im Wettbewerb dar, da die Veicherungsnehmer ihre Entscheidung überwiegend aufgrund der Ertragsmöglichkeiten bei Ablauf, nicht aber bei Rückkauf treffen. Dies wird nur bei Altevoorgeverträgen nach dem AltZertG dadurch vermieden, dass alle Veicherer entsprechend erhöhte Rückkaufswerte anbieten müssen. Dies ist europarechtlich allerdings nur dann möglich, wenn die Eichränkung der Vertragsgestaltung nur für die Erzielung einer bestimmten staatlichen Förderungen gilt. Allgemein für die Lebeveicherung dürften europarechtlich solche Vorgaben nicht gemacht werden.

Verbrauchechützer forderten in der Vergangenheit vor Änderung des gesetzlichen Mindestrückkaufswertes im Jahr 2008 dennoch eine Bessetellung der frühzeitig kündigenden Veicherungsnehmer. Dies war dann nur möglich, weil es den Veicherern durch eine entsprechende gesetzliche Änderung wirtschaftlich möglich gemacht wurde, erhöhte Rückkaufswerte anzubieten, ohne dass dies durch deutlich erhöhte Finanzierungskosten zu Lasten der Übechussbeteiligung aller Veicherungsnehmer geht.

In diesem Zusammenhang wird auch kritisiert

 

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