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Krankenversicherung der Studenten


In der Bundesrepublik Deutschland besteht Veicherungspflicht für Studenten. Das bedeutet, um an einer staatlichen Hoch- oder Fachhochschule studieren zu können, muss jeder Studierende eine Veicherung nachweisen können. Der nachfolgende Text befasst sich mit der gesetzlichen Krankenveicherung der Studenten (KVdS), die sich neben dem normalen Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenveicherung durch gütigere Beiträge auszeichnet.

Grundsätzliches


Nachfolgend wird das Sozialgesetzbuch mit der Abkürzung SGB erwähnt.

Rechtsgrundlage

Voraussetzung für die Veicherung

Der Veicherung können Studenten beitreten, die an einer deutschen Fach- oder Hochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Unter Einhaltung der Höchststudiendauer kann diese Veicherung bis zum 14. Fachsemester oder bis zur Vollendung des 30. Lebejahres genutzt werden. Eine Verlängerung ist grundsätzlich möglich.

Höchststudiendauer


14 Fachsemester

Vollendung des 30. Lebejahres

Verlängerungsmöglichkeiten

Beim Vorliegen einer dieser Gründe ist eine Verlängerung um die in Apruch genommene Zeit möglich. Der Nachweis der familiären und peönlichen Gründe ist durch geeignete Unterlagen zu führen.

Meldeverfahren bei Studenten


Vor der Eichreibung an der Univeität / Fachhochschule

Eichreibung an der Univeität / Fachhochschule kann erfolgen

Die Veicherung bleibt solange bestehen, bis eine Exmatrikulatiobescheinigung vorgelegt wird. Falls die Folgebeiträge (also nach dem 1. Semester) nicht gezahlt werden, erfolgt eine Mahnung. Eine gesetzliche Folge bei Zahlungssäumnis ist, dass die Krankenkasse eine Meldung an die Univeität / Fachhochschule gibt, so dass diese den Studenten zwangsweise exmatrikulieren muss.

Vor- und nachrangige Versicherungen


Vorrangige Veicherungen

Nachrangige Veicherungen

Die Veicherung der Studenten, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, ist der Veicherung der Praktikanten, § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, vorrangig.

Ausschlußtatbestände

Nicht veicherungspflichtig werden Studenten und Praktikanten, wenn sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, § 5 Abs. 5 SGB V. Dieser Peonenkreis ist nicht auf den preisgütigen Veicherungsschutz der gesetzlichen Krankenveicherung angewiesen.

Merkmale für eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit können sein:

weitere Ausschlußtatbestände sind krankenveicherungsfreie Peonen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V:

Der Hintergrund ist, dass jeder, der einmal krankenveicherungsfrei ist, dies auch für die Zukunft bleiben soll. Hier liegt keine Schutzbedürftigkeit vor.

Vorzeitige Kündigung eines privaten Versicherungsvertrages


Studenten und Praktikanten, die bei einem privaten Krankenveicherungsunternehmen veichert sind, können nach § 5 Abs. 9 SGB V ihren Veicherungsvertrag vorzeitig kündigen.

Wird der Vertrag binnen zwei Monaten nach Eintritt der Veicherungspflicht gekündigt, so wird der Vertrag rückwirkend beendet. Die Beiträge hat das Veicherungsunternehmen zurückzuetatten. Der Eintritt der Veicherungspflicht ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse an das Veicherungsunternehmen anzuzeigen.

Wenn die Anzeige der Veicherungspflicht veäumt wird, endet der Vertrag et zum Ablauf des Monats, in dem die Veicherungspflicht angezeigt wurde.

Befreiung von der Versicherungspflicht


Studenten und Praktikanten können sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 SGB V von der Veicherungspflicht befreien lassen. Für die Befreiung ist kein Nachweis eines anderweitigen Krankenveicherungsschutzes erforderlich.

Die Befreiung ist binnen drei Monaten nach Beginn der Veicherungspflicht bei der Krankenkasse zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der eten drei Monate der Veicherungspflicht als Student. Eine Befreiung von der Pflichtveicherung ist auch nach dem Ende der Familienveicherung möglich. Die Familienveicherung ist eine Vorrangsveicherung und drängt die Pflichtveicherung in den Hintergrund. Et nach Ende der Familienveicherung beginnt die Pflichtveicherung. Dies wird von Sachbearbeitern der Krankenkassen häufig nicht beachtet.

Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, welche bei Eintritt der Veicherungspflicht zuständig gewesen wäre. Wird die Antragsfrist von drei Monaten veäumt, so kommt für die Dauer des Studiums bzw. Praktikums die Befreiung nicht mehr in Betracht.

Mitgliedschaft


Die Pflegeveicherung gilt entsprechend der Krankenveicherung.

Beginn der Mitgliedschaft

Bei Hochschulen beginnt das Sommeemester im April und das Winteemester im Oktober. Bei Fachhochschulen beginnt das Sommeemester im März und das Winteemester im September.

Die Veicherungspflicht der Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Beginn des Semeste. Bei Eichreibung nach Beginn des Semeste beginnt die Veicherung mit dem Tag der Eichreibung (§ 186 Abs. 7 SGB V). Bei Praktikanten beginnt die Veicherungspflicht mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme (§ 186 Abs. 8 SGB V).

Ausnahme: Beim Wegfall von Ausschlusstatbeständen oder Vorrangveicherungen beginnt die Pflichtveicherung der Studenten oder Praktikanten am Folgetag des Wegfalls.

Ende der Mitgliedschaft

Bei Studenten endet die Mitgliedschaft einen Monat nach Ablauf des Semeste, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben (§ 190 Abs. 9 SGB V). Die Mitgliedschaft von Studenten endet mit Ablauf des 14. Fachsemeste oder mit Vollendung des 30. Lebejahres (Ausnahme: Verlängerungstatbestände). (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V).

Die Mitgliedschaft von Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der Tätigkeit (§ 190 Abs. 1 Nr. 10 SGB V).

Erhalt der Mitgliedschaft

Während des Bezuges von Muttechaftsgeld, Erziehungsgeld und der Elternzeit besteht die Mitgliedschaft fort (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Auch bei Ableistung des Wehr- bzw. Zivildietes wird die Mitgliedschaft erhalten (§ 193 Abs. 2 SGB V).

Kassenzuständigkeit


Studenten und Praktikanten haben ein Wahlrecht nach § 173 SGB V:

Die Studenten können zusätzlich die Ortskrankenkasse oder Eatzkasse an dem Ort wählen, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.

Die Praktikanten können zusätzlich die Orts-, Eatz-, Innungs- und Betriebskrankenkasse des Beschäftigungsortes wählen. Auch die Innungs- und Betriebskrankenkasse des Betriebs kann der Praktikant wählen.

Versicherungspflicht bzw. -freiheit der Praktikanten


Praktikum ist in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben

Veicherungspflicht als Beschäftigter. Die Vochriften über die Veicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung finden keine Anwendung.

Veicherungspflicht als Praktikant in der Kranken- und Pflegeveicherung. Veicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenveicherung als zur Berufsausbildung Beschäftigter.

Praktikum ist nicht in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben

Veicherungspflicht als Beschäftigter. Die Vochriften über die Veicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung finden aber Anwendung (siehe hierzu Minijob).

Keine Veicherungspflicht als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung Beschäftigter möglich. Auch keine Veicherungspflicht als Praktikant in der Kranken- und Pflegeveicherung möglich.

Beitragsberechnung für Studenten


Ausgangswert

Der Ausgangswert ist ein einheitlicher Betrag, unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen des Studenten. Der fiktive Ausgangswert ist in § 236 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG festgelegt.

Beitragssatz

Der Beitragssatz ist für alle Krankenkassen festgelegt. Er ergibt sich aus sieben Zehnteln des durchschnittlichen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 SGB V). Der Beitragssatz für die Krankenkasse wird zum 1. Januar des Jahres vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und gilt für das nächste Winteemester.

Zahlen

Beitragsberechnung für Praktikanten


Vor- und Nachpraktikanten mit Arbeitsentgelt

Bei einem Arbeitsentgelt unter einem Siebtel des Gesamteinkomme zahlt der Arbeitgeber die Beiträge allein. Darüber hinaus sind Beiträge grundsätzlich paritätisch zu entrichten.

Paritätische Beitragszahlung:

Keine paritätische Beitragszahlung:

Vor- und Nachpraktikanten ohne Arbeitsentgelt

Beiträge zur Kranken- und Pflegeveicherung siehe auch Beitragsberechnung für Studenten. Die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenveicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen (§ 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III).

Fußnoten


 

Dieser Text wurde der Wikipedia entnommen und steht unter der GFD Lizenz.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Wikipedia.