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Rechtsschutzversicherung


Eine Rechtsschutzveicherung ist eine Individualveicherung, bei der das Kostenrisiko eines Rechtsstreites veichert wird. Sie wird sowohl für Privatpeonen, als auch für Unternehmen angeboten. Die Rechtsschutzveicherung gilt nicht für alle Rechtsgebiete, sondern ist nach dem Grundsatz der Spezialität des Veichertenrisikos aufgebaut.

Leistungsumfang


Ohne Deckungsbegrenzung oder bis zu der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme (im Regelfall 250.000 je Rechtsschutzfall in der Regel ausreichend zum Durchschreiten von zwei Itanzen) übernehmen die Rechtsschutzveicherer folgende Kosten:

Auch Strafkautionen - in der Regel bis zu 50.000 Euro - werden übernommen, um den Veicherungsnehmer vor dem Strafvollzug zu schützen. Nicht übernommen werden Geldstrafen und Bußgelder.

Überwiegend werden Selbstbeteiligungen vereinbart; typische Selbstbehaltshöhen sind 150 bis 250 Euro je Rechtsschutzfall. Ob durch eine geringe Mehrprämie die Selbstbeteiligung auszuschließen ist, sollte bei Vertragsabschluss geklärt werden.

Der Veicherungsschutz gilt europaweit und auch in den Anliegetaaten des Mittelmeeres, die nicht zu Europa gehören (Algerien, Marokko, usw.), zudem auf den Azoren und kanarischen Ieln sowie Madeira. Viele Gesellschaften bieten bei bis zu sechswöchigen Auslandaufenthalten auch weltweiten Veicherungsschutz. In diesen Fällen gilt häufig ein eingeschränkter Veicherungsschutz, z. B. werden ausschließlich eigene Anwaltsgebühren bis zum dreifachen der Kosten eines deutschen Rechtsanwalts übernommen - die Veicherungssumme ist auf regelmäßig 30.000 Euro beschränkt.

Für fast alle Leistungsarten besteht Veicherungsschutz et nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten nach Veicherungsbeginn.

Leistungsfall


Voraussetzung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzveicherung ist immer das Vorliegen eines Rechtsschutzfalles. Darunter veteht man den tatsächlichen oder behaupteten Vetoß gegen Rechtspflichten. Daher ist z. B. die vorbeugende Rechtsberatung noch nicht von der Veicherung erfasst.

Die Veicherer prüfen darüber hinaus, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob dem Veicherten kein schuldhaftes Handeln zur Last gelegt wird.

Versicherungs- und Leistungsarten


Rechtsschutzveicherungen sind heute in der Regel modular aufgebaut. Man kann sich also entscheiden, ob man ein Komplettpaket, das alle (angebotenen) Leistungsarten abdeckt, veichert, oder sich auf Veicherungsschutz für bestimmte Bereiche des Lebe beschränkt, wie z. B. auf den Verkeh-Rechtsschutz, den Arbeits-Rechtsschutz oder den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz. Welche Risiken die Veicherung genau eichließt, ist den Bedingungen ARB zu entnehmen, die der Veicherungspolice beiliegen.

Häufig werden folgende Pakete angeboten:

Auf Grundlage der aktuellen Veicherungsbedingungen ARB 2002 werden in den vechiedenen Paketen folgende Leistungsarten angeboten:

Ausschließlich die Geltendmachung von Schadeneatzaprüchen ist veichert. Die Abwehr ist zum Teil über Haftpflichtveicherungen abgedeckt. Beispiele: Verkehunfall, Sturz im Supermarkt, Falschberatung beim Aktienkauf, Schmerzegeld wegen Beleidigung.

Abgedeckt sind Streitigkeiten aus bestehenden Arbeits- und Dietverhältnissen. Beispiele: Kündigung des Veicherungsnehme, falsches Arbeitszeugnis, Lohn/Gehalt wird nicht gezahlt, Beihilfe-Streitigkeit eines Beamten.

Zunächst muss hier das betroffene Objekt nach seiner Nutzungsart veichert werden - handelt es sich um eine Mietwohnung, eine Eigentumswohnung, ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder um eine vermietete/verpachtete Einheit

Nur dieses Risiko ist dann auch abgesichert, ist beispielsweise nur ein Mieter-Rechtsschutz abgeschlossen, dann ist eine Streitigkeit mit dem eigenen Untermieter aus dem Untermietvertrag nicht veichert.

Im Rahmen dieser Leistungsart können auch einzelne Garagen, Bootsanlegestege oder Dauercampingplätze abgesichert werden.

Beispiele: Eigenbedarfskündigung des Vermiete, Mietminderung wegen Mängeln, Streitigkeiten mit der Wohnungseigentümergemeichaft wegen der Wohngeldabrechnung, Streitigkeiten mit den Nachbarn wegen Grenzbepflanzung, aber auch Streitigkeiten mit der Stadt/der Gemeinde.

Streitigkeiten aus Verträgen und aus gesetzlichen Schuldverhältnissen sowie aus dinglichen Rechten an beweglichen Sachen sind hier abgedeckt.

Beispiele für Vertragsstreitigkeiten: Gewährleistungsaprüche aus Kaufverträgen, Streitigkeiten aus Darleheverträgen, Streitigkeiten mit dem Handy-Provider wegen der Rechnung

Beispiele für Streitigkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen: GoA - Geschäftsführung ohne Auftrag (sie lassen das Auto des Nachbarn abschleppen, um es vor dem Hochwasser zu retten, er zahlt die Abschleppkosten nicht), ungerechtfertigte Bereicherung (sie überweisen veehentlich auf das falsche Konto, der Zahlungsempfänger zahlt nicht zurück).

Beispiele für Streitigkeiten aus dinglichen Rechten: Herausgabe ihres Eigentums (der 5jährige Sohn vechenkt ihr Fahrrad, der Beschenkte rückt es nicht mehr raus)

Hier ist nur die Klage vor einem deutschen Finanzgericht oder Verwaltungsgericht abgedeckt. Für das regelmäßig notwendige vorausgehende Eipruchsverfahren besteht ebeo wenig Veicherungsschutz wie für eine Klage vor einem ausländischen Gericht.

Beispiele: Werbungskosten werden bei der Einkommeteuererklärung nicht anerkannt, die Gemeinde erhöhte die Kosten für die Abwasserentsorgung, die Zollbehörden erheben Einfuhrzölle.

Auch hier besteht Veicherungsschutz nur für das gerichtliche Verfahren vor deutschen Sozialgerichten.

Beispiele: Streitigkeiten aus der gesetzlichen Sozialveicherung - die Erwerbsminderungsrente wird nicht anerkannt, das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist falsch berechnet, die BfA oder LVA übernimmt eine Reha-Maßnahme nicht; dem Schwerbehinderten wird die Eintragung von Merkzeichen oder die Erhöhung des GdB nicht anerkannt

Alles rund um den Führechein - Erteilung, Entzug, Eichränkungen, Auflagen etc.

Wichtig: Soll im Rahmen eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahre der Führechein entzogen oder ein Fahrverbot verhängt werden, handelt es um eine Streitigkeit aus dem Straf-Rechtsschutz oder dem Ordnungwidrigkeiten-Rechtsschutz.

Bei Veicherungsverträgen, denen ältere Veicherungsbedingungen zu Grunde liegen, d. h. ARB vor 1994, besteht regelmäßig nur ein s.g. Führechein-Rechtsschutz. Hier sind ausschließlich Streitigkeiten wegen der Wiedererteilung, Entzug und Eichränkung des Führechei veichert. Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen, ist hier z. B. nicht veichert.

Gelten für den Veicherungsnehmer Disziplinarvochriften (z. B. Beamte, Soldaten) oder standesrechtliche Vochriften (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte), sind die entsprechenden Verfahren im Rahmen dieser Leistungsart veichert.

Beispiele: Ein Polizeibeamter kann wegen eines Vergehe in seiner Freizeit aus disziplinarrechtlich verfolgt werden, dem Rechtsanwalt soll nach einer Beschwerde eines Mandanten die Zulassung entzogen werden.

Die Verteidigung in Strafverfahren ist veichert. Hier wird zwischen verkehrechtlichen und nicht verkehrechtlichen Vergehen untechieden.

Im Rahmen dieser Leistungsart kommt es entscheidend auf den Vorwurf an, der von den Ermittlungsbehörden erhoben wird. Bei verkehrechtlichen Vorwürfen besteht Veicherungsschutz, wenn der Veicherungsnehmer nicht wegen einer voätzlich begangenen Straftat verurteilt wird. Der Veicherer zahlt während des Verfahre die anfallenden Gebühren und Vochüsse. Wird der Veicherungsnehmer z. B. wegen einer voätzlich begangenen Unfallflucht verurteilt, ist er verpflichtet alles an den Veicherer zurück zu zahlen.

Bei nicht verkehrechtlichen Vorwürfen besteht nur für Vergehen Veicherungsschutz, die auch dann bestraft werden, wenn sie fahrlässig begangen werden. Wird eine Tat vorgeworfen, die nach dem Strafgesetzbuch nur bei voätzlicher Begehungsweise bestraft wird, oder wird ein Verbrechen vorgeworfen, besteht kein Veicherungsschutz. Der Veicherer prüft nicht, ob die Tat begangen wurde. Auch der Ausgang des Verfahre ändert nichts an der Entscheidung. Wird beispielsweise das Strafverfahren wegen Beleidigung eingestellt, besteht trotzdem kein Veicherungsschutz.

Beispiele für veichertete Vorwürfe: fahrlässige Körperverletzung, viele Tatbestände des Betäubungsmittelgesetzes und des Waffengesetzes.

Beispiele für nicht veicherte Vorwürfe: voätzliche Körperverletzung, Beleidigung, Diebstahl, Mord, Totschlag, Nötigung.

Der Spezial-Straf-Rechtsschutz ist von den Rechtsschutz-Veicherern konzipiert, um eine möglichst frühzeitige und endgültige Beendigung von Strafverfahren zu erreichen.

Der Spezial-Straf-Rechtsschutz bietet deshalb die finanziellen Mittel um:

Der Untechied des Spezial-Straf-Rechtsschutzes zum allg. Straf-Rechtsschutz besteht darin, daß bei Letzterem in der Regel nur dann Veicherungsschutz besteht, wenn dem Veicherungsnehmer eine fahrlässig begangene Straftat in Form eines Vergehe vorgeworfen wird[1].

Die Kosten der Verteidigung im Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren werden übernommen. Hier besteht sogar für voätzlich begangenen Taten Rechtsschutz.

Beispiele: Geschwindigkeitsübertretung, Rotlicht, Lärmbelästigung, Gurtpflicht...

Ausnahme: Verfahren wegen Halte- und Parkvetößen sind nicht veichert (Risikoausschluss)

Ändert sich die Rechtslage des Veicherten im Bereich des Familienrechts, Lebepartnechaftsrechts oder Erbrechts, werden die Kosten der anwaltschaftlichen Beratung übernommen.

Rechtsschutz für eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit besteht regelmäßig nicht. Häufig entfällt auch Rechtsschutz für die bereits durchgeführte Beratung, wenn der Anwalt weiter tätig wird.

Beispiele: Trennung/Ehescheidung, Geburt eines Kindes, Tod eines Verwandten

Die Regelung des eigenen Erbes, also die Etellung eines Testamentes, ist mangels eingetretener Änderung der Rechtslage nicht veichert. Genauso wenig besteht kein Kostechutz, wenn sich der Veicherte beraten lassen will, ob der reiche Erbonkel noch zu Lebzeiten sein Testament ändern darf. Es muss also zunächst der Todesfall abgewartet werden.

Hier besteht Rechtsschutz für die aktive Strafverfolgung von Straftätern. In den Veicherungsbedingungen werden die Straftaten, die dem Täter vorgeworfen werden müssen, genau bezeichnet.

Häufig besteht Veicherungsschutz für eine Nebenklage. Hier kann sich der Veicherungsnehmer sozusagen an eine Anklage des Staatsanwalts achließen und selbst zur Bestrafung des Täte beitragen.

Das Opfer ist auch im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs veichert. Der Täter veucht hier, die Tat wieder gut zu machen.

Auch die Kosten des Verletzenbeistands werden übernommen.

Leistungsausschlüsse


Eine Rechtsschutzveicherung deckt nicht die Kosten aller Streitigkeiten ab.

Zum einen muss die Streitigkeit einer der veicherten Leistungsarten zugeordnet werden können. Ist dies nicht möglich, besteht kein Rechtsschutz (Beispiel: Streitigkeit aus dem Schulrecht). In § 3 ARB ist darüber hinaus eine Reihe von Risikoausschlüssen genannt.

Hier sollen nur einige der am häufigsten vorkommenden Ausschlüsse genannt werden:

Beispiele: Neubau eines Hauses (Streit mit Nachbarn, Handwerker, Stadt), Kauf einer neuen Eigentumswohnung (Streit mit Bauträger oder Makler), Umbaumaßnahmen (Streit wegen der Baugenehmigung), Finanzierung (Streit mit Banken, Bausparkasse).

Rechtsgrundlagen


Basis der Rechtsschutzveicherung sind die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB). Der Gesamtverband der Deutschen Veicherungswirtschaft veröffentlicht Musterbedingungen, die von den Mitgliedsunternehmen üblicherweise übernommen werden[2].

Geschichte


Die Rechtsschutzveicherung ist ein noch junger Zweig der Privatveicherung. Jedoch gab es ete Vorläufer bereits im Mittelalter in Form genossechaftlicher Rechtsverfolgung durch Gilden und Zünfte.

Im 19. Jahrhundert entstanden dann Interessenverbände und Schutzvereine (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Bauernvereine, Kreditschutzverbände, Haus- und Grundbesitzervereine). Unter anderem gehörte zu deren Leistungsspektrum, den Mitgliedern Rechtsrat oder Rechtshilfe zu gewähren sowie das Angebot für die Mitglieder Schriftwechsel oder Verhandlungen zu führen.

Nach dem zweiten Weltkrieg hat die Rechtsschutzveicherung sprunghaft an Bedeutung gewonnen. Hierzu hat der Gesetzgeber beigetragen, indem zum einen mit dem Rechtsberatungsgesetz die Möglichkeiten der Verbände zur Rechtsberatung eingeschränkt wurden und ab 1952 ein sogenannter aktiver Schadeneatzrechtsschutz veicherbar und der Strafrechtsschutz eingeführt wurde.

Ein wichtiger Meiletein war die Liberalisierung des Veicherungsmarktes im Jahr 1994. In diesem Jahr kamen neue Rechtsschutzbedingungen (ARB 94) auf den Markt und die Vorabgenehmigung der ARB durch das Aufsichtsamt entfiel.

 

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