Finanzen & Vorsorge
Baufinanzierung
Unfallversicherung
Berufsunfähigkeit
Rentenversicherung
Riester-Rente
Lebensversicherung
Englisch Lebensvers.
Fonds & Investment
Sachversicherung
Gebäudeversicherung
Firmenversicherung
KFZ-Versicherung
Haus & Grundbesitz
Hausratversicherung
Haftpflichtversicherung
Rechtsschutz
Tierhalterhaftpflicht
Krankenversicherung
Für Privatleute
Für Beamte
Für Studenten
Zusatzversicherung
Kredit & Girokonto
Günstige Kredite
Kostenloses Girokonto

 

Gesetzliche Rentenversicherung (Deutschland)


Die gesetzliche Rentenveicherung (GRV) in Deutschland hat ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie ist Bestandteil (Veicherungszweig) des gegliederten Sozialveicherungssystems zur Alteicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert wird, sowie weiterer Peonen, die der Veicherungspflicht unterliegen, freiwillig Beiträge zahlen oder als veichert gelten. Wer Beiträge aufgrund einer Veicherungspflicht oder einer freiwilligen Veicherung einzahlt, bezahlt die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen und erwirbt einen Apruch auf seine eigene Rente (Generationenvertrag).

Leistungen


Die veicherten Risiken der gesetzlichen Rentenveicherung (GRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür entsprechende Renten vorgesehen sind.

Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederhetellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht veicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der veicherten Risiken. Deshalb gilt vor Erreichen des Renteneintrittsalte von Alterenten der Grundsatz Reha vor Rente, d. h. vor Zahlung einer Rente wird veucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Et wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird eine Rente gewährt.

Die vechiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind

Dafür sind

Wer Alterente zum 65. Lebejahr (gemäß der Regelaltegrenze) beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Abschläge (s. u. Berechnung der Rentenhöhe). Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie.

Am 29. November 2006 hat die Bundesregierung beschlossen, die Regelaltegrenze bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre anzuheben. Die Anhebung des Renteneintrittsalte auf 67 Lebejahre wurde am 9. März 2007 von der Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossen. 2012 soll sie sich damit für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat erhöhen; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat, bis der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebejahr eine abschlagsfreie Rente erwarten kann. Für die nachfolgenden Jahrgänge soll die Anhebung der Altegrenze auf jeweils zwei Monate pro Jahr beschleunigt werden; damit würde das 67. Lebejahr etmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als Regelaltegrenze wirksam. Der früheste Renteneintritt nach 2029 ist dann mit 63 Jahren möglich. Unabhängig davon können Arbeitnehmer, die 45 Jahre Beiträge in die Rentenveicherung eingezahlt haben, auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Erziehungszeiten für Kinder bis zum zehnten Lebejahr sind eingeschlossen. Diese Ausnahmeregelung betrifft etwa 28 Prozent der Männer und knapp vier Prozent der Frauen in Deutschland.

Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafür bietet das Alteteilzeitgesetz. Dies entstand vor allem als ein Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Peonaleiparungen durch Betriebe. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um Frührente, weil die Höhe der Alterente durch Verträge oft kotant gehalten wird. Aber auch Rentenabschläge sind bei diesen Vereinbarungen sehr häufig.

Etwa ein Sechstel aller Rentner beginnt das Rentnerdasein mit einer Erwerbsminderungsrente. Die meisten von ihnen (über 90 %) wegen voller Erwerbsminderung. Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis 2000: Erwerbsunfähigkeitsrente (Verminderte Erwerbsfähigkeit). Allerdings tritt jetzt (teilweise) Erwerbsminderung et ein, wenn das Leistungsvermögen für alle Tätigkeiten auf weniger als sechs Stunden pro Tag herab gesunken ist. Deren Höhe ist - wie bei der Alterente - von den früher gezahlten Beiträgen abhängig. Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen.

Erwerbsunfähig war der Veicherte, der infolge einer Krankheit oder anderer Gebrechen oder aufgrund einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr nur geringfügiges Einkommen erzielen konnte (s. § 44 SGB VI - alt). Eine EU-Rente die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhängig war konnte höchste bis zum 65. Lebejahr bezogen werden. Danach trat die Alterente ein. Seit 2001 ist sie abgelöst durch die etwas ande geregelte Erwerbsminderungsrente. (siehe oben).

Als ein rein rechtlicher Begriff wird definiert: Berufsunfähig ist der Veicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Veicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach § 43 SGB VI alt). Dabei ist jedoch zu beachten, daß nicht jede Berufsausübung einen sog. Berufsschutz zur Folge hat. Es muß vielmehr ein ausgeübter Fachberuf sein und es darf auch keine Verweisbarkeit im Rahmen des Stufechemas vorliegen. So liegt bei einer ungelernten bzw. angelernten Tätigkeit niemals eine Berufsunfähigkeit vor, da der Veichrte immer auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Nur noch für Veicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es den Begriff der Berufsunfähigkeit. Sie löst allerdings nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (50 % der vollen EM-Rente) aus.

Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten ist, dass der/die Vetorbene die Wartezeit (Mindestveicherungszeit) von fünf Jahren erfüllt hat.

Witwen und Witwer haben (seit 1985) die gleichen Rechte, aus den Rentenaprüchen oder einer bereits laufenden Rente des vetorbenen Ehepartne eine Rente zu erhalten; seit 1. Januar 2005 gilt das auch für die Aprüche des überlebenden Lebepartne (Sozialgesetzbuch VI).

Die so genannte große Witwen/Witwerrente erhalten hinterbliebene Ehe- oder Lebepartner, die

Sie beträgt 55 % (bei Altfällen 60 %) der zum Todestag des Veicherten gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen (bei Altfällen nur eigenes Renteneinkommen) oberhalb eines Freibetrages in Höhe des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts zu 40 % angerechnet. Im Jahre 2006 war der Freibetrag 689,83 (siehe Berechnungsbeispiele unten), er erhöht sich jedoch mit dem gleichen Prozentsatz wie die Renten; seit 1. Juli 2008 beträgt er 701,18 in den alten und 616,18 in den neuen Bundesländern.

Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfüllt, gilt die kleine Witwen/Witwerrente mit 25 % der vorgenannten Berechnung und 60 % Anrechnung eigenen Einkomme oberhalb der Freigrenze. Mit Erreichen der Voraussetzungen wird jedoch die Rente automatisch umgewandelt und die große Witwenrente gezahlt.

Die Sonderregelungen bei Wiederverheiratung sind hier nicht wiedergegeben.

Für die große Witwen- oder Witwerrente steigt die Altegrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Veicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente et ab 47 Jahren.

Halbwaisen erhalten ein Zehntel, Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des Veicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis zur Vollendung des 18. Lebejahres werden auf die Waisenrente eigene Einkünfte nicht angerechnet.

Darüber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul-, Fachschul-, Hochschul- oder Berufsausbildung Rente gezahlt, ebeo bei einer Erwerbsminderung der Waise. Eigenes Einkommen wird angerechnet. Während des gesetzlichen Wehr- oder Zivildietes ruht die Rente und der Apruch verlängert sich entsprechend über das 27. Lebejahr hinaus. Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeichaft mit der/dem Vetorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden.

Die Rentenhöhe ist vor allem an die im Laufe des Lebe einbezahlten Beiträge gebunden. Dafür erhält der Beitragszahler Entgeltpunkte gutgeschrieben. Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdiene bewertet. Für jedes vor dem 1. Januar 1992 geborene Kind werden zwölf Monate und jedes nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kind 36 Monate ab der Geburt als Pflichtbeitragszeit für die erziehende Mutter oder den Vater anerkannt. Für beitragsfreie Zeiten sowie für beitragsgeminderte Zeiten (z. B. nachgewiesene Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden noch Zuschläge gezahlt. Die Höhe dieser Zuschläge wird über die so genannte Gesamtleistungsbewertung errechnet.

Die Rente wird nach der Rentenformel berechnet, indem der aktuelle Rentenwert mit den Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor und dem Rentenartfaktor multipliziert wird. Dies ist so in § 64 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) normiert.

Die Höchstrente, das heißt die höchste denkbar zu erreichende Rente, ergibt sich implizit aus dem gesetzlich festgeschriebenen Maximalwert der jährlich zu erwerbenden Entgeltpunkte und der maximal möglichen Einzahlungsdauer. Derzeit liegt die Höchstrente bei 2200,- Euro brutto. Da jedoch kaum ein Mech sein Arbeitsleben frühestmöglich und gleichzeitig mit dem höchstmöglichen Einzahlungsbetrag beginnt, ist die Höchstrente als Wert nur von theoretischem Interesse.

Relevanter als Orientierung für das allgemeine Rentenniveau ist der so genannte Eckrentner, eine fiktive Peon, die 45 Jahre lang aus einem Durchschnittseinkommen Beiträge bezahlt, mit 65 Jahren[1] in Rente geht bzw. gegangen ist und somit Apruch auf den Erhalt einer Eckrente erworben hat. Nicht verwechselt werden darf die Eckrente mit der Durchschnittsrente, welche von der Eckrente abweichen kann und abweicht.

Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsveicherung (Rentenveicherung der Bergleute).

Ein ständiger Aufenthalt im Ausland (Wohitz) kann massive Änderungen im Rentenapruch mit sich bringen; hierzu wurden auch Veicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.

Bei der Deutschen Rentenveicherung Bund kann man eine CD-ROM mit dem Titel Rentenberechnung leicht gemacht bestellen.

Mit dem Wort Frührente werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen Übergangs in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die GRV führen, z. B. Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Alterente nach Arbeitslosengeldbezug. (Vorruhestand bezeichnet den analogen Fall bei Beamten mit vorgezogenem Beginn der Ruhestandsbezüge).

Grob lässt sich sagen, dass pro Monat des vorzeitigen Begin der Rente vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter die Rente lebelang um 0,3 % gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also z. B. der sot zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent (vergleiche Rentenberechnung unten oder bei Rentenformel). Dieser Rentenabschlag veucht die kürzere Beitragszahl-Phase im Erwerbsleben und die möglicherweise längere Bezugsdauer der Rente bei einem (fiktiv betrachtet) gleich langen Leben zu berücksichtigen. Seit Jahrzehnten ist das Renteneintrittsalter für viele schon deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altegrenze.

Dabei muss Folgendes beachtet werden: Der Abschlag erfolgt von demjenigen Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inapruchnahme der vorgezogenen Alterente ergibt und nicht von dem (je nach Jahr der Verrentung zwischen stufenweise auf das 67. Lebejahr steigenden) hochgerechneten Alterentenwert.[2] Das heißt: Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Standardrente (mit 65-67) durch zwei Einflüsse geringer: Einmal durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert.

Beispiel (aus 2006) für je eine Witwenrente und Witwerrente: Beide Beispiele gehen vom gleichen Ehepaar aus, im eten Beispiel ist der Ehemann zuet vetorben, im zweiten Beispiel die Ehefrau; beide sind ein Altfall; beide Ehepartner sind bereits Rentner (deshalb gilt die große Witwen-/Witwerrente); beide Renten sind so hoch, dass eigenes Renteneinkommen angerechnet wird. Von besonderem Interesse am Ergebnis ist, dass in beiden Fällen der jeweils überlebende Ehepartner die gleiche Summe (in diesem Beispiel 1999,54 ) zur Verfügung hat.

Anmerkung: In den eten drei Monaten nach dem Todesfall wird die volle Rente des/der Vetorbenen weitergezahlt.

Berechnungsbeispiel für die hinterbliebene Ehefrau, alle Beträge in (Der Rechenweg beginnt oben links und folgt den farbig markierten Feldern. Bei mehreren Zahlen in einer Zeile handelt es sich um Kopien der farbig hinterlegten Zahl in dieser Zeile. Je Spalte erfolgt jeweils eine Addition bzw. Subtraktion von zwei Zahlen.)

Berechnungsbeispiel für den hinterbliebenen Ehemann, alle Beträge in

Seit 2002 vechicken die Rentenveicherungsatalten bereits einige Jahre vor dem voraussichtlichen Rentenbeginn aktuelle Renteninformationen an die Veicherten. Die Renteninformation gibt den Veicherten Auskunft über die aktuellen Rentenaprüche. Dabei wird untechieden zwischen einem vorgezogenen Beginn bei voller Erwerbsminderung und der Höhe der künftigen regulären Alterente, wenn die aktuellen Bedingungen sich nicht verändern würden. D. h. also ohne Änderungen durch Gesetze oder Lohnänderungen. Generell wird dabei auf die Veorgungslücken hingewiesen zwischen der Lohnhöhe und der niedrigeren Rente und Kaufkraftverluste durch die auch künftig zu erwartende Inflation.

Zur Kontenklärung wird dem Schreiben auch der bisherige Rentenveicherungsverlauf beigefügt. Daran kann man ablesen, ob alle Formen der eigenen Beitragszeiten auch bei der Rentenveicherung bekannt sind. Im Zweifelsfall kann nachgefragt und eine Änderung eingeleitet werden. Bei komplizierten Verhältnissen ist mit diesem Schreiben sicher ein Besuch einer Rentenveicherungsberatung empfehlewert.

Nach einer Einführungszeit sollen alle Veicherten jährlich eine Renteninformation erhalten, die das 27. Lebejahr vollendet und mindeste für 5 Jahre (60 Kalendermonate) Beitragszeiten bereits zurückgelegt haben. Derzeit erhalten zunächst die älteren Jahrgänge das Schreiben. Wer die Renteninformation sozusagen außer der Reihe erhalten möchte, kann sie jederzeit direkt online oder schriftlich beim zuständigen Rentenveicherungsträger anfordern. Damit soll den Veicherten die Möglichkeit zur genaueren eigenen Voorge gegeben werden.[3]

Steuerlich war bis 2004 die gesetzliche Rente nur mit dem so genannten Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verziung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Veicherte in Rente ging, desto geringer war eineeits die absolute Rentenhöhe und desto höher war der zu veteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Alterente. Beispiel: Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren galt ein Ertragsanteil von 27 %. Da auch bei einer sehr hohen Rente dadurch die Grundfreibeträge nicht erreicht wurden, mussten nur beim Zusammentreffen mit weiteren steuerpflichtigen Einnahmen Steuern gezahlt werden.

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, welches die künftige steuerliche Gleichbehandlung von Peionen und Renten verlangt, wurde ab 2005 die Rentenbesteuerung auf eine neue Basis gestellt. Für die aktuellen Rentenbezieher (Bestandsrentner) beträgt ab 2005 der steuerpflichtige Anteil 50 %. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird in den kommenden Jahrzehnten sukzessive der zu veteuernde Anteil an der Rente wachsen, im Gegenzug für die Beitragszahler ein immer höherer Prozentsatz ihrer Beiträge steuerlich absetzbar sein. Am Ende sollen ähnlich wie bei Peionen Renten zu 100 % veteuert werden und Beiträge steuerfrei sein.

Aufgrund des Nachhaltigkeitsfakto in der GRV und der damit verbundenen, um ca. 14 % sinkenden Renten, ist allerdings in Zukunft zu erwarten, dass die Renten aufgrund der niedrigen Höhe den Grundfreibetrag kaum übechreiten und somit ohne zusätzliches Einkommen keine oder nur eine geringe Steuer fällig wird.

Ausführlichere Informationen hierzu siehe unter Renteteuer.

Finanzierung der Rentenversicherung


Grundsätzlich wird die Rentenveicherung durch Beiträge finanziert, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsveicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags). Freiwillig veicherte Selbständige tragen den vollen Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Kütleozialveicherung und für geringfügig Beschäftigte (siehe Minijob).

Der Rentenveicherungsbeitrag wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) erhoben, letzteres begrenzt auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Seit dem 1. Januar 2003 lag der Beitragssatz bei 19,5 % (in der Knappschaftsveicherung 25,9 %); seit 1. Januar 2007 gelten 19,9 % (in der Knappschaftsveicherung 26,4 %).

Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in erheblichem Umfang durch Bundeszuschüsse, also aus Steuermitteln, getragen. Im Jahr 2005 summierten sich die Bundeszuschüsse auf 78 Milliarden . Sie deckten rd. 27 % der Ausgaben der gesetzlichen Rentenveicherung (für Zahlen aus 2004 siehe Tabelle unten). Es handelt sich dabei um den größten Einzelposten im gesamten Bundeshaushalt. Die Bundeszuschüsse dienen zum einen der Finanzierung so genannter veicherungsfremder Leistungen, also von Leistungen, die die Rentenveicherung unabhängig von Beitragszahlungen des Veicherten gewährt, etwa für Kindererziehungszeiten (11,715 Mrd. ) oder für die Rentenanteile aus Anrechnungszeiten und Eatzzeiten, z. B. der Kriegsteilnehmer. Zudem hatte ein Teil dieser Zuschüsse die Funktion, Rentenkürzungen bzw. Beitragserhöhungen zu vermeiden.

Die Rentner in den neuen Bundesländern hierbei pauschal als Subventioempfänger aufzuführen, weil deren Bewohner in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben, ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil damit der Eindruck erweckt wird, als müssten die westdeutschen Beitragszahler oder die Bundeskasse alle dortigen Renten finanzieren: Weil es sich um eine Umlagefinanzierung handelt, begann am Tage der Wiedervereinigung die Beitragszahlung der dortigen Pflichtveicherten und die Zahlung der dortigen Renten. Wäre dafür eine eigetändige Kasse gebildet worden, so wäre deren prozentualer Zuschussbedarf anfänglich ähnlich hoch gewesen wie der in den alten Bundesländern. Diese Kasse hätte aber die wachsenden Probleme mit der Altepyramide ebenfalls zu spüren bekommen und den Einbruch bei den Beiträgen durch die Arbeitslosigkeit, letzteres jedoch in stärkerem Maße als in den alten Bundesländern. Deshalb ist tatsächlich ein höherer Zuschuss erforderlich, der jedoch genau so zu bewerten ist wie andere Wiedervereinigungskosten.

Die Finanzierung der Rentenveicherung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs-, sondern im Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der Deutschen Rentenveicherung (früher: BfA und Landesveicherungsatalten), werden sofort als Renten ausbezahlt. Nur um die Liquidität sicherzustellen, gibt es eine kleine so genannte Nachhaltigkeitsrücklage.

Einmal jährlich beschließt das Bundeskabinett aufgrund der Einkommeentwicklung der Vorjahre divee Rechengrößen der Sozialveicherung für das Folgejahr. Diese Festsetzungen echeinen in einer Rechtsverordnung, die jeweils der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Für die gesetzliche Rentenveicherung sind die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze von Bedeutung:

Kommentare:

Historische Entwicklung


Zünfte und Gilden im Mittelalter kannten bereits Selbsthilfeeinrichtungen auf gemeichaftlicher Grundlage. Handwerk und Bergbau gelten als früheste Vorläufer der heutigen Sozialveicherung. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften vom 10. April 1854 war die ete landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterveicherung.

Die Verabschiedung des Gesetzes zur Alte- und Invaliditätsveicherung am 22. Mai 1889 durch den Reichstag des Deutschen Reiches war nach den Gesetzen zur Regelung der Krankenveicherung (1883) und der Unfallveicherung (1884) die letzte Sozialveicherung Otto von Bismarcks. Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenveicherung (RV) zum 1. Januar 1891 etmals eingeführt. Sie sah eine Alterente ab dem 70. Lebejahr vor (bei einer wesentlich geringeren Lebeerwartung als heute) sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Voraussetzung für die Alterente waren mindeste 30 Jahre Beitragszahlung (mit der damals üblichen 60-Stunden-Woche). Der Beitragssatz betrug 1,7 %, finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen Zuschüssen, also Steuergeldern.

Bei Einführung der RV 1891 verdiente z. B. ein ungelernter Arbeiter 80 Mark im Monat und musste dafür also 1/3 von 1,7 %, das waren monatlich rd. 45 Pfennig oder 0,567 %, als Arbeitnehmerbeitrag abführen. Im Jahr 2006 beträgt der Arbeitnehmeranteil 9,75 %, das ist der 17,2-fache Prozentsatz. Wesentliche Reformen waren 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenveicherung durch das Veicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911.

Das nur auf Aparen gegründete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem Eten Weltkrieg wurden die Reserven durch die darauf folgende Hyperinflation weitgehend entwertet. So war das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. Mark (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen, ibesondere infolge der Weltwirtschaftskrise (19301932), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenveicherung war weit davon entfernt, den vorherigen Lebetandard im Alter zu garantieren, sondern kaum mehr als ein kleines Zubrot. Hauptsächliche Quelle von Alteeinkünften waren mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im äußeten Notfall, der staatlichen Füorge. Während der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen für andere Projekte (ibesondere der Rüstung) zweckentfremdet.

Auch nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das System zunächst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend Untetützungsfunktion und wurde mangels Rücklagen bis zu 50 % aus Steuermitteln finanziert.

Et mit der Rentenreform 1957 erfolgte der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung: Statt Rücklagen zu bilden, waren anfangs je zur Hälfte von den Arbeitgebern und von den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenveicherung 15 % des Bruttolohnes zu zahlen, die sofort für Rentenzahlungen verwendet wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Die damals wesentlichen Argumente für das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können und dass kein Kapitalvermögen existiert, das durch Kriege oder Weltwirtschaftskrisen vernichtet werden kann, wohingegen der Staat die Beitragszahlung durch junge Mitglieder immer durchsetzen könne.

Mit solchen Begründungen wurden Umlagesysteme seit der Weltwirtschaftskrise und in der Nachkriegszeit auch in einer Reihe anderer Länder eingeführt, etwa in den USA 1936 als Teil des New Deal, in Japan, Österreich und der Schweiz.

Weil keine Rücklagen gebildet werden, setzt ein Umlagesystem aber auch die Existenz einer nachfolgenden Generation voraus, deren Angehörige veicherungspflichtig tätig sind und vor allem ausreichend Beiträge zahlen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, langsam wachsender Bruttolöhne und schrumpfender Erwerbstätigenzahlen sowie längerer Lebeerwartung kommen solche Systeme jedoch unter Finanzierungsdruck.

Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor Wilfrid Schreiber, dessen Konzept allerdings nur unvollständig umgesetzt wurde. Schreiber hatte vorgesehen, die für den Fortbestand des Systems unabdingbare Aufzucht von Kindern in das System einzubeziehen, unter anderem durch eine Kinderrente sowie eine Beitragsverdoppelung für Kinderlose. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer konnte sich mit seiner Ablehnung solcher Komponenten gegen Bedenken etwa von Ludwig Erhard durchsetzen. In den folgenden Jahren stieg, ibesondere bedingt durch flexible Altegrenzen, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenveicherung über 17 % (1972) auf 19 % (1986).

Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln bestritten, vor allem zur Finanzierung veicherungsfremder Leistungen. Der Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25 % der ausbezahlten Renten, sank in den 1970er Jahren auf ca. 15 % und hielt sich bis Ende der 1980er Jahre bei etwa 16 %. In den 1990er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenveicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Uache war die Übertragung des Systems auf die neuen Bundesländer: Da es in der DDR offiziell keine Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner durch Anrechnung vieler Beitragsjahre vergleichsweise hohe Rentenaprüche an die GRV, während aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen Bundesländern nur relativ geringe Rentenbeiträge erwirtschaftet wurden. Vechärft wurden die Probleme durch eine sprunghafte Erhöhung der Erwerbslosenzahlen.

Zu guter Letzt begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtechwacher Jahrgänge in das Erwerbsleben sowie durch die steigende Lebeerwartung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern zu vechieben. Die Politik reagierte 1992 mit eten Eichnitten (ibesondere Koppelung an die Netto- statt Bruttolohnentwicklung). Der 1997 eingeführte demographische Faktor wurde nach dem Regierungswechsel 1998 von der rot-grünen Bundesregierung zunächst wieder zurückgenommen; dafür echien aber im neuen Jahrtausend der Nachhaltigkeitsfaktor. Er berücksichtigt das Zahlenverhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern und begrenzt den Rentenatieg. Die Folge sind nominal schwach wachsende oder stagnierende, d. h. inflatiobereinigt stagnierende oder sinkende Rentenbezüge.

Zudem wurde der Bundeszuschuss seit 1991 regelmäßig erhöht, vor allem um die Rentenveicherung durch die - systematisch korrekte - Etattung veicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln zu entlasten. Er beträgt heute mehr als ein Drittel (ca. 80 Milliarden EUR) der Gesamtausgaben und entspricht im Umfang in etwa den veicherungsfremden Leistungen. Der Rentenbeitrag, der im Zuge des Wiedervereinigungsbooms noch 1992 auf 17 % gesenkt worden war, kletterte im Jahr 2005 auf 19,5 %. Weitere Steigerungen konnten zunächst durch divee Einmalmaßnahmen vermieden werden, etwa durch kontinuierliches Reduzieren der Liquiditätsreserven (Schwankungsreserve), Verkauf von Sachanlagen sowie seit 2006 das Vorziehen der Zahlungstermine für die Arbeitgeber um 14 Tage (das entspricht einer einmaligen Mehreinnahme von ca. 5 % im Jahr 2006) und für die ab 1. April 2004 hinzugekommenen Neurentner die nachträgliche Rentenzahlung jeweils zum Monatsende (mit Gutschrift jeweils am letzten Bankarbeitstag des Monats). Am 1. Januar 2007 wurde der Rentenbeitrag dennoch auf 19,9 % erhöht.

Generelle Rechtfertigung der Pflichtversicherung


Für eine generelle Veicherungspflicht gibt es vechiedene Argumente. Zum einen ist anzunehmen, dass weite Bevölkerungskreise ohne den Zwangscharakter die notwendige Voorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Füorge anheim fallen. Zum anderen sind rein private Voorgesysteme gesamtwirtschaftlich nicht ausreichend sicher und ihre gesellschaftliche Verteilungswirkung ist nicht ausgewogen. Der private Markt ist vielmehr sozial blind. Wegen vechiedener Formen von Marktveagen wie etwa relativer Armut, moral hazard, advee selection, Inflatiorisiken ist er nicht in der Lage, reale Annuitäten für alle anzubieten. Gerade einkommechwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonde nötig haben, müssen daher ohne Veicherungsschutz auskommen. Zudem muss die kollektive Leistung der Altenfinanzierung - unabhängig von der Art der Organisation und ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren - in direkter Weise von den jeweils arbeitenden Generationen erbracht werden. Die Bildung gesamtwirtschaftlicher Rücklagen ist dabei kaum möglich (vgl. Mackenroth-These). Das Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenveicherung ist deshalb eine sehr effektive und Kosten sparende Methode der Rentenfinanzierung. Selbst bei Liquiditätsschwierigkeiten bietet eine gesetzliche Pflichtveicherung noch große Sicherheit, da der Staat finanzielle Engpässe notfalls mit Steuergeldern auszugleichen vermag.

Das nach der Rentenreform von 1957 in der Adenauer-Ära entstandene System orientiert sich stark an der koervativen deutschen Sozialstaatstradition: Die Renten werden gemäß einem Veicherungsprinzip weitgehend durch Beiträge, nicht aus Steuern finanziert. Sie werden nicht durch eine staatliche Itanz, sondern durch eigetändige Ititutionen erbracht, ihre Höhe bleibt eng an das Arbeitseinkommen geknüpft. Dem standen uprünglich egalitäre Votellungen der Sozialdemokratie gegenüber, die 1957 allerdings wegen der Mehrheitsverhältnisse nicht zum Zuge kamen. Et mit der zunehmenden Finanznot der Rentenveicherung wurden Rentenreformen vorgenommen, die sich als Senkung der Neurenten auswirkten und die Rentenhöhe von der Höhe der eingezahlten Beiträge abkoppelten. Dadurch wurde eine egalisierende Wirkung erzielt, allerdings in Form einer Angleichung der Rentenhöhen nach unten. Bereits für Bezieher mittlerer Einkommen ist der Rentenapruch weit unter dem uprünglich einmal festgelegten Ziel von 75 % des letzten Nettolohnes.

Neu an der Rentenreform von 1957 war das Element der Dynamik, was zunächst auf starken Widetand in der Wirtschaft stieß. Die dynamische Rente sollte sich im Laufe der Zeit mit dem Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer nach oben bewegen und somit die inflatorische Geldentwertung ausgleichen. Hintergrund dieser Regelung war die tief verwurzelte Erfahrung mit Altearmut in einer Bevölkerung, die in der Hyperinflation (1923) und der Währungsreform (1948) ihre peönlichen Eparnisse und privaten Lebeveicherungsaprüche verloren hatten. In neuester Zeit wurden jedoch die finanziellen Belastungen der Rentenveicherung durch die zunehmende Massenarbeitslosigkeit so erheblich, dass die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen deutlich eingeschränkt wurde und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen. Die Rentenveicherung hat aber keinen Kapitalstock gebildet, aus dem eingezahlte Beiträge ausgezahlt werden könnten. Deshalb ist die folgende Generation dazu verpflichtet, die Alteveorgung der aktuellen Rentenbezieher (eventuell ihrer eigenen Eltern) zu sichern. Dieses als Generationenvertrag bekannte Umlageverfahren kann aber nur dann funktionieren, wenn die erwerbstätige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann und wenn diese Kinder dann auch als Erwerbstätige Veicherungsbeiträge in die GRV einzahlen. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwese denen gegenüber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden.

Kritiker wenden ein, dass diese maßgeblich von Paul Kirchhof geprägte Sicht der Rechtsprechung die Bedeutung von Kindern in einem Umlageverfahren überzeichne: Das deutsche System komme vor allem deshalb unter Druck, weil die Zahl der sozialveicherungspflichtig Beschäftigten stark abgenommen habe und weil deren Einkommezuwächse in den letzten 20 Jahren deutlich zurückgingen. Die schrumpfende Bevölkerungszahl allein sei bei steigender Integration von vormals Arbeitslosen i Erwerbsleben und einer Erhöhung der Frauenerwerbsquote durchaus zu bewältigen. Gleichfalls sei die dauerhaft steigende Produktivität der Wirtschaft zu berücksichtigen.

 

Dieser Text wurde der Wikipedia entnommen und steht unter der GFD Lizenz.
Weitere Details entnehmen Sie bitte der Wikipedia.