Riester-Rente
Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland.[1] Die Förderung ist im Altevermögegesetz (AVmG) geregelt.
Die Bezeichnung Riester-Rente geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altevoorge durch eine Altevoorgezulage vochlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenveicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentne, also eines idealtypischen sozialveicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialveicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.
Für die Nutzung derart geförderter Altevoorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit bereits das Verb riestern etabliert.
Eigenschaften der Riester-Rente
Alle zulagenberechtigten Peonen (siehe unten) können eine private Altevoorge mit staatlicher Förderung aufbauen.
Förderberechtigung
Apruch auf Altevoorgezulage haben zur Zeit folgende Peonen (geregelt in § 10a EStG), wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:
Folgende Peonenkreise sind nicht apruchsberechtigt:
Ehepartner von apruchsberechtigten Peonen haben jedoch ebenfalls Apruch auf die Altevoorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben und nicht dauernd vom Partner getrennt leben.
Seit 2005 werden auch die Rürup-Rente und die Eichel-Rente (betriebliche Altevoorge, Entgeltumwandlung) durch Steuervorteile während der Aparphase staatlich gefördert. In der Rürup-Rente sind auch nicht-zulageberechtigte Peonen förderfähig.
ALG-I und -II-Empfänger sind laut § 3 Abs 3a SGB VI rentenveicherungspflichtig und haben damit einen Apruch auf Riesterförderung. Diejenigen, die aufgrund zu hohen Vermöge keinen ALG-II-Apruch haben, werden in § 10a Abs. 1 Satz 3 den Pflichtveicherten gleichgestellt und haben ebenfalls einen Apruch auf die Riesterförderung.
Zulagen vom Staat
Die Förderung besteht aus zwei Komponenten:
Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen
Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten (siehe unten) Altevoorgeverträgen in Apruch genommen werden.
Weitere Eichränkungen sind:
Funktionsweise
Die Riester-Rente ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Altevoorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alte-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten.
Die Altevoorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altevoorgeverträgen (siehe unten), die von der Bundesatalt für Finanzdietleistungsaufsicht (BaFin) gem. AltZertG zertifiziert sind.
Der Staat gewährt zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Altevoorgezulage (Abschnitt XI EStG) oder einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§ 10a, §§ 79 ff EStG). Das Finanzamt führt dazu ein so genannte Gütigerprüfung von Amts wegen durch. Die Altevoorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.
Die Altevoorgezulage muss beantragt werden. Wird die Altevoorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Apruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahre wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter, Altevoorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Veicherten einholen zu müssen.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informatiopflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altevoorgevermöge und Aspekte der Kapitalanlage.
Ferner muss der Veicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug i Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.
Änderungen in der Riester-Rente
Durch das Alteeinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde zudem gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altevoorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebelangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung -siehe unten) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindeste 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Veicherte nicht mehr jedes Jahr erneut die Zulage zu beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
Das Alteeinkünftegesetz führt gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten Unisex-Tarife ein. Bei einem Unisex-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebeerwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebeerwartung haben, wird die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Vechlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer bedeutet dies ab 2006 konkret, dass sie gegenüber den bis Ende 2005 üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge aufwenden müssen.
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Eatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Spare durch die große Koalition im Koalitiovertrag veprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat). Bislang konnten sich die Koalitionäre nicht auf ein Konzept einigen.
Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht. Für Kinder, die bis eichließlich 2007 geboren wurden, bleibt es hingegen bei der bislang im Gesetz festgelegten Zulage von 185 Euro.
Die Altevoorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:
Die Grundzulage für Verheiratete muss zu gleichen Teilen auf zwei Verträge aufgeteilt werden.
Die Zulagen werden dem Altevoorgevertrag gutgeschrieben; sie fließen ande als eine Steuereparnis durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer also nicht direkt zu.
Apruch auf die Kinderzulage besteht für die Kinder, für die im Kalenderjahr mindeste einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde (gemäß BMF-Schreiben vom 17. November 2004 RZ 26).
Die volle Zulage wird erreicht, wenn der Mindestbeitrag (abhängig vom sozialveicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen) entrichtet wird, andernfalls wird die Zulage nur anteilig gezahlt.
Da der Gesetzgeber Wert auf eine Eigenleistung gelegt hat, wurden Sockelbeträge für den Eigenbeitrag vorgesehen. Der sogenannte Sockelbetrag beträgt:
Bei Untechreiten des Sockelbetrages gibt es keine Zulage. Dies gilt allerdings nicht für mittelbar förderfähige Ehepartner. Hier sind reine Zulagenverträge möglich, sofern der unmittelbar Förderfähige den gesetzlichen Mindestbeitrag einzahlt.
Von der Steuereparnis, die sich aus diesen Sonderausgaben ergibt, wird der Apruch auf die Zulagen abgezogen. De facto gibt es also keine doppelte Förderung durch Sonderausgabenabzug und Zulagen, sondern eine Zulagenförderung. Der Sonderausgabenabzug findet nur statt, wenn aoten keine Steuerfreistellung der Beiträge durch die Zulagen erreicht wird. Aoten wäre die vollständige Besteuerung der Auszahlungen verfassungsrechtlich nicht zu halten (Doppelbesteuerung, Besteuerung nach Leistungsfähigkeit).
In vielen Fällen vor allem wenn aufgrund mehrerer Kinder der Zulagenapruch relativ hoch ist ergibt sich letztendlich kein steuerlicher Effekt.
Die als Sonderausgaben aetzbaren Altevoorgebeiträge (Eigenbeiträge plus Zulagen) sind beschränkt auf
Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008[2] wurde neben dem Wohn-Riester (Verwendungsmöglichkeit der Riester-Verträge zur Eigenheimfinanzierung) auch ein Berufseiteiger-Bonus beschlossen. Junge Riester-Sparer erhalten demnach im eten Sparjahr eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage. Voraussetzungen:
Diesen Bonus gibt es et seit dem 1. Januar 2008; d.h. alle, die im Jahr 1982 oder früher geboren wurden, gehen leer aus. Der Bonus wird automatisch im eten Vertragsjahr in Form einer um 200 EUR erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (bspw. weil der Mindestbeitrag untechritten wurde), wird der Bonus auch in gleichem Maße gekürzt.
Schädliche Verwendung
Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen bei den nachfolgenden Sachverhalten zurückgezahlt werden. Zudem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge, ähnlich der Besteuerung von Lebeveicherungen, dann noch zu veteuern.
Bei folgendem Sachverhalt müssen die Zulagen nicht zurückgezahlt werden:
Zuständigkeiten
Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagetelle für Altevermögen (ZfA) mit Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenveicherung Bund. Die ZfA übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und ggf. Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.
Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ZfA
Der Riesteparer stellt den Zulagenantrag über das Unternehmen, bei dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat. Das ausgefüllte Formular wird von dem Unternehmen erfasst und in elektronischer Form an die ZfA veandt. Das Unternehmen kommuniziert mit der ZfA zu allen Vorgängen, wie schädlicher Verwendung oder Zulagenfestsetzung in der Regel in elektronischer Form über den Veand und die Verarbeitung von strukturierten Daten im XML-Format. Dies soll den recht hohen bürokratischen Aufwand begrenzen, indem die gesamte Kommunikation mit Hilfe entsprechender Software automatisch im Betrieb eines Rechenzentrums und vor allem papierlos erfolgt. Zu diesem Zweck hat die ZfA ein sogenanntes Kommunikatiohandbuch veröffentlicht, in dem die technischen Modalitäten des Datenaustauschs festgelegt sind.
Förderfähige Sparformen
Aus dem bereits bestehenden Angebot der vechiedenen Anbieter haben diese dann spezielle, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende, zertifizierte (siehe unten) Tarife entwickelt.
Diese sind unter dem jeweiligen Namen bereits bekannt erfüllen aber in ihren Sonderformen die Voraussetzungen zur Riester-Rente:
Bei einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondssparplan oder einer klassischen oder fondsgebundenen Lebe- oder Rentenveicherung sind sämtliche Kosten (Depotgebühren, Ausgabeaufschläge, etc.) klar festgelegt und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wie hoch sein tatsächlicher Sparanteil ausfällt.
Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von selbstgenutzen Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.
Datenschutz
Für die Zulagebeantragung wird eine Reihe von Daten erhoben, die für den eigentlichen Vertragsanbieter unerheblich sind. Dazu gehören Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug. Da der Anbieter diese Daten aber vorhalten und bearbeiten muss, ist das Verfahren aus Sicht des Datechutzes bedenklich. Diese Daten werden an die zentrale Zulagetelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagetelle im Datenaustausch mit den Finanzämtern, Familienkassen und ggf. Besoldungsstellen. Da die Familienkasse bei Beschäftigten im öffentlichen Diet der Arbeitgeber des Anlege ist, geraten auf diesem Weg Daten an den Arbeitgeber, die dieser nicht für eigene Zwecke benötigt.
Kritik am Konzept
Am Konzept der Riester-Rente wird von vechiedenen Seiten Kritik geübt.
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